Online-Nachricht - Donnerstag, 04.06.2020

Einkommensteuer | Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (BFH)

§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG (a.F. bis ) mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Das FA stellte auf den sog. Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG (a.F. bis ) für die Kläger fest.

Die Kläger erzielten 2009 bis 2012 (Streitjahre) Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. der Streitjahre. Die Depotbank stellte über die hierbei erzielten Gewinne nach der Verrechnung mit den im jeweiligen Jahr erlittenen Verlusten eine Steuerbescheinigung aus. Die Kläger stellten in den Einkommensteuererklärungen jeweils den Antrag auf Überprüfung des Steuereinbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Außerdem beantragten sie die Verrechnung der Altverluste i.S. des § 23 EStG a.F. mit den von der Depotbank bescheinigten Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG.

Das FA verrechnete in den unter § 164 AO ergangenen Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2009 bis 2012 die Altverluste antragsgemäß mit den von der Depotbank bescheinigten Gewinnen und stellte auf dieser Grundlage den verbleibenden Verlustvortrag aus den Altverlusten jeweils zum 31.12. der Streitjahre fest.

2014 beantragten die Kläger, die in den Streitjahren erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG vorrangig mit den Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. und erst anschließend mit den Verlusten aus Kapitalvermögen des jeweiligen Streitjahrs zu verrechnen und die danach verbleibenden Verluste aus Kapitalvermögen der Streitjahre gesondert festzustellen. Hierzu legten sie dem FA Erträgnisaufstellungen u.a. für die Streitjahre vor.

Das FG () wies die Klage ab. Es war der Auffassung, es sei bereits zweifelhaft, ob die Klage zulässig sei. Über einen höheren Verlustabzug könne nur im Verfahren über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs entschieden werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG seien die Altverluste erst nach der vom Kreditinstitut vorgenommenen Verrechnung der in den jeweiligen Streitjahren entstandenen Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Der BFH sah die Revision als begründet an und wies die Sache an das FG zurück:

  • Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für eine Verrechnung der Altverluste i.S. des § 23 EStG a.F. gem. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG nur der nach der Verrechnung durch die auszahlende Stelle verbleibende positive Saldo der Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zur Verfügung steht.

  • Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für die Auffassung des FG, dass nur die nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG "verbleibenden" Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verrechnet werden können. Wie der BFH () jedoch bereits entschieden hat, ist die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG vorrangig, aber nicht endgültig. Denn es muss gewährleistet sein, dass die in § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG angeordnete vorrangige und zeitlich befristete Verrechnung der Altverluste nicht durch das Steuerabzugsverfahren der Kapitalertragsteuer unterlaufen wird.

  • Danach sind aufgrund des Antrags der Kläger auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG a.F. im Veranlagungsverfahren vorrangig mit den von den Klägern im jeweiligen Streitjahr erzielten positiven Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen.

  • Den Klägern wird dadurch ermöglicht, die Altverluste, die gem. § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG lediglich bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen werden können, vorrangig vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen.

  • § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG macht somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der einzelnen Einkunftsart miteinander zu verrechnen sind (horizontaler Verlustausgleich), bevor verbleibende positive und negative Ergebnisse verschiedener Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich) und ggf. ein Verlustrück- oder Verlustvortrag gem. § 10d EStG abgezogen wird.

  • Bei der Verlustverrechnung ist § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG zu beachten. Danach dürfen Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, nur verrechnet werden, wenn eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt. Diese Regelung dient der Vermeidung eines doppelten Verlustabzugs (). Eine solche Gefahr ist nur dann nicht gegeben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ein nicht ausgeglichener Verlust i.S. des § 20 Abs. 2 EStG von der auszahlenden Stelle gem. § 43a Abs. 3 Satz 3 EStG auf das nächste Kalenderjahr übertragen wird. Dies können die Kläger durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Erträgnisaufstellungen der Depotbank, nachweisen.

Quelle: , NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-50105