BFH Beschluss v. - XI B 62/19

Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung bestimmt worden

Leitsatz

Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen

NV: Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) umsatzsteuerbar und seit dem umsatzsteuerpflichtig sind.

Gesetze: FGO § 69; FGO § 128; UstG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 4 Nr. 9 Buchst. b; UstG § 10 Abs. 1; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; MwStSystRL Art. 24; MwStSystRL Art. 73; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. i; MwStSystRL Art. 137

Instanzenzug:

Tatbestand

I.

1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.

2 In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

3 Den Antrag vom , die Umsatzsteuer von der Vollziehung auszusetzen, lehnte das FA mit Bescheid vom ab.

4 Das Finanzgericht (FG) Münster lehnte mit Beschluss vom  - 15 V 1548/19 U die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ebenfalls ab. Die Besteuerung der Umsätze sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Umstand, dass beim Bundesfinanzhof (BFH) mehrere Revisionsverfahren zur Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Glücksspielumsätzen anhängig seien, führe zu keiner anderen Beurteilung.

5 Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, macht der Antragsteller geltend, beim BFH seien zwei „Musterprozesse“ anhängig. Das reiche aus, um ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu begründen.

6 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2012 vom in Höhe von ... € von der Vollziehung auszusetzen.

7 Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

II.

8 Die gemäß § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist unbegründet.

9 1. Bei der im Verfahren wegen AdV gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu allgemein Senatsbeschluss vom  - XI B 13/19, BFHE 264, 521, Rz 15 f.) liegen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umsatzsteuerbescheids vor. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein zur amtlichen Veröffentlichung bestimmtes Urteil vom  - XI R 13/18 (Deutsches Steuerrecht 2020, 784).

10 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:BA.111219.XIB62.19.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 784 Nr. 9
WAAAH-50051