Online-Nachricht - Mittwoch, 03.06.2020

Versicherungsteuer | Auslegungshilfe zur Bestimmung des Versicherungsnehmers in englischer Sprache abgefasster Versicherungsverträge (BMF)

Das zur Frage der Versicherungsnehmereigenschaft Indizien für und gegen die Versicherungsnehmereigenschaft benannt.

Hintergrund: In der Praxis kommt es vor, dass sich bei Versicherungsverhältnissen, in die mehrere Personen einbezogen sind, aus den Vertragsunterlagen nicht eindeutig ergibt, welche der dort genannten Personen der Versicherungsnehmer ist. Dieses Problem, das bei englischsprachigen Versicherungsverträgen als sog. Co-assured-Thematik diskutiert wird, tritt vor allem durch die Verwendung von im deutschen Rechtskontext ungebräuchlichen oder ungenauen Begriffen auf.

Die Frage der Versicherungsnehmereigenschaft hat Bedeutung für die Feststellung der Steuerbarkeit von Versicherungsentgeltzahlungen und für die Bestimmung des Steuerschuldners.

Das BMF hat u. a. potenzielle Vertragselemente dargestellt, die für bzw. gegen die Annahme der Versicherungsnehmereigenschaft einer konkret in Rede stehenden Person sprechen.

Indizien für die Versicherungsnehmereigenschaft der in Rede stehenden Person sind:

  • Der Abschluss des Versicherungsvertrags im eigenen Namen

  • Die Bezeichnung als "Policyholder", "Member" o. ä.

  • Eine bestehende Verpflichtung zur Zahlung des Versicherungsentgelts gegenüber dem Versicherer

  • Eine vertragliche Verpflichtung, die Versicherungsteuer im eigenen Namen anzumelden und zu entrichten und ein alleiniger Anspruch auf die Versicherungsleistung

  • Die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer unter der eigenen Versicherungsteuernummer

Demgegenüber lässt die schlichte Einbeziehung der fraglichen Person in den Versicherungsschutz als bloßer Mitversicherter keinen Schluss auf die Rolle eines Versicherungsnehmers zu.

Indizien, die gegen die Versicherungsnehmereigenschaft einer Person sprechen:

  • Der Abschluss des Versicherungsvertrages im fremden Namen (Handeln lediglich als Vertreter)

  • Die Bezeichnung als "Co-assured"

  • Keine originäre Verpflichtung gegenüber dem Versicherer zur Zahlung des Versicherungsentgelts, sondern allenfalls die bloße Haftung für den Entgeltbetrag

  • Kein oder lediglich anteiliger Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall

Im Gegensatz dazu geben folgende Umstände keinen belastbaren Aufschluss über die Person des Versicherungsnehmers:

  • Das Motiv für den Abschluss des Versicherungsvertrags

  • Wessen Interesse versichert wird

  • Die Behandlung einer Person als faktischer Ansprechpartner für den Versicherer

Hinweis:

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht und in der .

Quelle: BMF online, Newsletter v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-49935