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OLG Braunschweig Urteil v. - 11 U 142/18

Gesetze: BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 280; BGB § 675; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 7 Abs. 5; AO (1977) § 44; AO (1977) § 92 Abs 1; ZPO § 287

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem mit seinem Mandanten über die Erstellung von Steuererklärungen geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt.

2. Die Steuervorteile, die der Mandant durch einen verlängerten Abschreibungszeitraum erlangen kann, unterliegen den Regeln der Vorteilsausgleichung und sind von dem beklagten Steuerberater darzulegen und zu beweisen.

3. Die Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums führt zu einer unzumutbaren Belastung des Mandanten, wenn er bis zu einem teilweisen Ausgleich seines Schadens über 17 Jahre warten müsste.

Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 1759 Nr. 32
DStRE 2021 S. 121 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2020 S. 3027
FAAAH-49832

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OLG Braunschweig, Urteil v. 12.02.2020 - 11 U 142/18

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