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NWB Nr. 48 vom Seite 3787 Fach 26 Seite 4147

Versetzung von Arbeitnehmern

von Vors. Richter am Bundesarbeitsgericht a. D. Dr. Gerhard Etzel, Kassel

I. Begriff der Versetzung

Der allgemeine arbeitsrechtliche Begriff der Versetzung ist gesetzlich nicht definiert; lediglich § 95 Abs. 3 BetrVG enthält eine Begriffsbestimmung der Versetzung, die aber nur für das BetrVG gilt (s. unter Ziff. III, 1). Es ist deshalb zwischen der arbeitsvertraglichen und der betriebsverfassungsrechtlichen Versetzung zu unterscheiden. Unter Versetzung des Arbeitnehmers (AN) ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber (ArbG) zu verstehen, die mit einer Änderung des Beschäftigungsorts oder der Art oder des Umfangs der Tätigkeit verbunden ist (vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 10. Aufl. 2002, § 45 Rn. 15). Die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen allein (z. B. Vergütung) stellt noch keine Versetzung dar. Führt aber die Änderung der materiellen Arbeitsbedingungen auch zu einer Änderung der Art der Arbeitsleistung, liegt eine Versetzung vor, z. B. beim Übergang vom Akkordlohn zum Zeitlohn oder umgekehrt ( AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie). Der Begriff der Versetzung umfasst sowohl den Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebs als auch einen Wechsel in einen anderen Betrieb. Hierbei wird ein durch den ArbG ...

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