BMF - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007 BStBl 2020 I S. 535

Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom ; Besteuerung von Grenzpendlern

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit der Französischen Republik am die in der Anlage beigefügte Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsabkommens vom und der Zusatzabkommen vom , und unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Ab dem verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Konsultationsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der durch das Revisionsprotokoll vom und die Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

1. Einführung

Auf Grundlage des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom in der durch das Revisionsprotokoll vom und die Zusatzabkommen vom , und geänderten Fassung („Abkommen“) werden sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

Da die Coronavirus-Pandemie („COVID-19“-Pandemie) eine Situation außergewöhnlicher Art darstellt und zur Umsetzung ihrerseits außergewöhnlicher Maßnahmen führt, die in einem Staat ansässige natürliche Personen betreffen, die normalerweise im anderen Staat eine nichtselbständige Arbeit ausüben, und angesichts dessen, dass die meisten dieser natürlichen Personen aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen nicht zur Ausübung ihrer unselbständigen Arbeit physisch in den anderen Staat reisen können oder sollten und möglicherweise die Anweisung oder Empfehlung erhalten, sie vollständig oder teilweise von ihrem Ansässigkeitsstaat aus auszuüben, teilen die zuständigen Behörden die Auffassung, dass eine Verständigung im Sinne des Artikels 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens gerechtfertigt ist.

In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Frankreichs die nachstehende Einigung erzielt.

2. Keine Auswirkungen von COVID-19 auf die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens („Grenzgänger*innen“)

Bei Personen, die im Sinne des Artikels 13 Absatz 5 des Abkommens im Grenzgebiet eines der Vertragsstaaten arbeiten und ihre ständige Wohnstätte im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben („Grenzgänger*innen“), ist keine Zusatzabmachung erforderlich, da aufgrund der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich vom Tage, an denen in der Grenzzone ansässige Grenzgänger*innen mobil arbeiten, als in der Grenzzone erbracht gelten.

Ferner werden Tage, an denen die Grenzgänger*innen Gehalt beziehen, jedoch beispielsweise aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen tatsächlich nicht arbeiten können, als Arbeitstage gezählt, weshalb derartige in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaats der Arbeitnehmer*innen verbrachte Arbeitstage ebenfalls als im Grenzgebiet erbracht gelten. Diese Tage werden für Zwecke der 45-Tage-Regelung nicht angerechnet.

Somit haben beide Fälle keine Auswirkungen auf den Anspruch der Grenzgänger*innen auf die in der Verständigungsvereinbarung vom zu Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens vereinbarte steuerliche Sonderregelung.

3. Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens bei Arbeitstagen im Homeoffice („grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen“)

Für Arbeitnehmer*innen, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Artikel 13 Absatz 5 des Abkommens erfüllen („grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen“), gilt Artikel 13 Absatz 1. Im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Abkommens (Einkünfte aus unselbständiger Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit nur aufgrund staatlicher Gesundheitsverordnungen oder -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne diese Verordnungen oder Empfehlungen ausgeübt hätten.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen entweder im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Vereinbarung nicht. Insbesondere gilt sie nicht für Arbeitstage, die laut Arbeitsvertrag regelmäßig im Homeoffice ausgeübt werden.

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer*innen, die Gebrauch von dieser Vereinbarung machen, sind verpflichtet, sie in beiden Vertragsstaaten einheitlich anzuwenden und geeignete Aufzeichnungen zu führen (d. h. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zurückzuführen waren). Die Vereinbarung gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert wird. Die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen erklären sich dementsprechend damit einverstanden, dass diese Einkünfte in diesem Vertragsstaat in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, anhand derer die Steuer berechnet wird.

4. Bei Bezug von Sozialversicherungsleistungen untätig zu Hause verbrachte Tage

In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chomage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Leistungen nach dem Abkommen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können.

5. Dauer

Diese Vereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung durch die beiden zuständigen Behörden in Kraft.

Hinsichtlich der Nummern 2 und 4 stellt diese Vereinbarung eine Präzisierung der gegenwärtigen Auffassungen der beiden zuständigen Behörden über die Anwendung des Abkommens dar. Daher kommen die zuständigen Behörden überein, dass weder ein festes Anfangsdatum noch eine zeitliche Begrenzung Anwendung findet.

Hinsichtlich der Nummer 3 findet diese Vereinbarung im Zeitraum vom bis zum Anwendung. Ab dem 31. Mai verlängert sie sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch bis zum Ende des folgenden Kalendermonats.

Die Vereinbarung kann von den zuständigen Behörden eines Vertragsstaats durch schriftliche Mitteilung mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt werden. Im Vorfeld berücksichtigen die zuständigen Behörden die Gesundheitslage in den beiden Vertragsstaaten sowie die staatlichen Gesundheitsverordnungen und -empfehlungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und konsultieren die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaats.

Vereinbart zwischen den Unterzeichneten zuständigen Behörden:

Für die zuständige Behörde Deutschlands

S. Bruns

Referatsleiterin, Bundesministerium der Finanzen, Deutschland

Für die zuständige Behörde Frankreichs

G. Perraud

Sous-directeur, Ministère de l’économie et des finances, Frankreich

BMF v. - IV B 3 - S 1301-FRA/19/10018 :007


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 535
IStR 2020 S. 477 Nr. 12
PAAAH-49470