Online-Nachricht - Donnerstag, 14.05.2020

Umsatzsteuer | Kleinunternehmer im Ausland (BFH)

Die Kleinunternehmerregelung ist auf solche Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG beruht unionsrechtlich auf Art. 282 ff. MwStSystRL. Die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen gelten dabei gemäß Art. 282 MwStSystRL für Lieferungen von Gegenständen und für Dienstleistungen, die von Kleinunternehmen bewirkt werden.

Dabei ordnet Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL an, dass dieser Abschnitt nicht für die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen gilt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Klägerin, die in den Streitjahren 2013 und 2014 in Italien lebte und im Inland aufgrund eines Nießbrauchsrechts Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung der Wohnung ihres Vaters erzielte, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann.

Das FG der ersten Instanz () vertrat unter Verweis auf § 19 Abs. 1 UStG und Art. 283 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL die Auffassung, eine Anwendung der Kleinunternehmerregelung komme nicht in Betracht.

Dem folgten die Richter des BFH:

  • Dach den Grundsätzen des „Schmelz“ beschränkt sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.

  • Ferner ist die Vermietung einer Wohnung jedenfalls für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung weder als ansässigkeits- noch als niederlassungsbegründend anzusehen, so dass es auf die Überlegungen der Klägerin zu Betriebsstätten oder festen Niederlassungen ebenso wenig ankommt wie auf die Definition in § 13b Abs. 7 UStG.

  • Daher kann die Klägerin, die in den Streitjahren in Italien ansässig war, die Kleinunternehmerregelung für ihre steuerpflichtigen Umsätze im Inland nicht in Anspruch nehmen.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Das BFH-Urteil ist keine Überraschung, sondern eine unmittelbare Umsetzung des "Schmelz". Die Vergünstigung der Kleinunternehmerregelung setzt sowohl nach Unionsrecht als auch nach nationalem Recht eine Ansässigkeit in dem jeweiligen Mitgliedstaat voraus. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmer, die in mehreren Mitgliedsstaaten tätig werden, der Besteuerung entgehen können, auch wenn diese Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit den Umfang der Geschäftstätigkeit eines Kleinunternehmens überschreiten.

Dabei setzt die Ansässigkeit eine dauernde Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat voraus, die durch Geschäftsräume, Personal und Ausrüstungsgegenstände nach außen erkennbar sein muss. Allein der Besitz einer Wohnung reicht hierfür nicht aus.

Das ist zu begrüßen, denn andernfalls könnte sich ein in mehreren Mitgliedstaaten tätiges Vermietungsunternehmen der Besteuerung entziehen, wenn die Umsätze in jedem einzelnen Mitgliedstaat die Grenze der Kleinunternehmerbesteuerung nicht überschreiten würden.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-48557