Online-Nachricht - Montag, 11.05.2020

Umsatzsteuer | Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren mit Wirkung zum (BMF)

Das Änderungen einzelner Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (§§ 15, 16, 18 UStG) und der UStDV59, 61 UStDV) durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom nachvollzogen. Die Änderungen betreffen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die Definition eines ausländischen Unternehmers und die Verzinsung des Vorsteuer-Vergütungsverfahren ( :001).

Hintergrund: Der Anwendungsbereich von § 15 Abs. 4b UStG wurde nach der Gesetzesbegründung des o.g. Gesetzes zur Vermeidung von Missbrauchsfällen erweitert.

Durch die Änderung des § 59 Satz 2 UStDV wurde die Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers an das und C-319/11 - angepasst.

Im § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom angepasst.

Zu den einzelnen Änderungen:

  • § 15 Abs. 4b UStG regelt den Vorsteuerabzug für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG i.V.m. § 14c UStG schulden. Missbrauchsfälle können auftreten, wenn die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Bezug auf die erforderliche Gegenseitigkeit und den Vorsteuerausschluss bei Kraftstoffen durch einen unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 bzw. Abs. 2 UStG und den Bezug einer unter § 13b UStG fallenden Leistung umgangen werden sollen. Die bisherige Verwaltungsauffassung im UStAE (Abschnitt 18.15 Abs. 1 S.2) wurde nunmehr inhaltlich in § 18 Abs. 9 S. 3 UStG übernommen.

  • § 59 Satz 2 UStDV (Definition eines im Ausland ansässigen Unternehmers): Nach Rz. 43 des und C-319/11 - ist das tatsächliche Bewirken steuerbarer Umsätze im Mitgliedstaat der Erstattung die allgemeine Voraussetzung für den Ausschluss eines Erstattungsanspruchs, ob der antragstellende Steuerpflichtige in diesem Mitgliedstaat eine feste Niederlassung hat oder nicht. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes führt eine inländische Betriebsstätte nur zum Ausschluss eines Unternehmers vom Vorsteuer-Vergütungsverfahren, wenn die inländische Betriebsstätte im Inland steuerbare Umsätze ausführt.

  • § 61 Absatz 5 UStDV regelt, dass der nach § 18 Absatz 9 UStG zu vergütende Betrag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu verzinsen ist. Durch die Änderung von § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 UStDV wurde der Beginn des Zinslaufs einheitlich an den Wortlaut der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom , S. 23) angepasst.

Anwendungszeitraum: Die Regelungen sind auf Besteuerungs- und Vergütungszeiträume anzuwenden, die nach dem enden.

Hinweis:

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF (JT)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-48308