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FG Münster Urteil v. - 15 K 2427/17 U

Gesetze: MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst g; MwStSystRL Art 133; MwStSystRL Art 134; AO §53; UStG § 4 Nr 16

Umsatzsteuer

Steuerbefreiung; Befreiung von Umsätzen gem. § 4 Nr. 16 UStG aus Betrieb v. Einrichtungen zur Betreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen; Begriff der Hilfsbedürftigkeit

Leitsatz

1. Es ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bereits aus dem Wortlaut, dass es sich bei dem Leistungsempfänger der von Einrichtungen gem. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. a bis l UStG erbrachten Betreuungsleistungen um eine hilfsbedürftige Person handeln muss.

2. Soweit in Nr. 4 AEAO zu § 53 AO die persönliche Hilfsbedürftigkeit ab Vollendung des 75. Lebensjahres im Rahmen der Anerkennung als gemeinnützig ohne weitere Nachprüfung – aus Vereinfachungsgründen – angenommen wird, so ist diese Vorschrift nicht auf die Voraussetzungen der Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG übertragbar. Hilfsbedürftig i.d. Sinne sind Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der Betreuung und Pflege bedürfen, weil sie krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2020 S. 6 Nr. 31
DStRE 2020 S. 995 Nr. 16
KÖSDI 2020 S. 21894 Nr. 9
FAAAH-48283

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FG Münster, Urteil v. 25.02.2020 - 15 K 2427/17 U

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