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BFH 18.12.2019 III R 36/17, Kommentierte Nachricht BBK 10/2020 S. 456

Steuerrecht | Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung einer Tankstelle

Eine GmbH, die ein mit einem Warenhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück vermietet, erhält keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG: Denn zu einer Tankstelle gehören Betriebsvorrichtungen wie Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und die Bodenbefestigung. Die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, die ertragsteuerlich den beweglichen Wirtschaftsgütern und nicht dem Grundbesitz zuzuordnen sind, ist kürzungsschädlich, da insoweit nicht der eigene „Grundbesitz“ verwaltet und genutzt wird.

Nach [i]Zapfsäulen, Rohrleitungen, Tanks und Bodenbefestigung sind Betriebsvorrichtungen dem BFH stellt auch die Bodenbefestigung einer Tankstelle eine Betriebsvorrichtung dar. Zwar dienen Wege- und Platzbefestigungen grundsätzlich der allgemeinen Erschließung des Grundstücks und dem Zugang zum Gebäude, haben insofern also keine unmittelbar betriebliche Funktion. Die Bod...

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Vermietung einer Tankstelle

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