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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1053/17 EFG 2020 S. 774 Nr. 11

Gesetze: EStG i.d.F. vom 20.12.2007 § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; HöfeO RP § 21 Abs. 1 ; HöfeO RP § 23 Abs. 2 ; HöfeO RP § 23 Abs. 3 ; HöfeO § 14 Abs. 2

Altenteilsleistungen nach § 23 HöfeO RP keine Versorgungsleistungen i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG

Leitsatz

Die sich aus § 23 Abs. 2 und 3 HöfeO RP ergebende Verpflichtung zu Barleistungen kann wegen Unbestimmtheit eine für die steuerliche Anerkennung der wiederkehrenden Leistungen zwingend erforderliche klare und eindeutige einzelvertragliche Regelung über Versorgungsleistungen aufgrund Vermögensübergabe nicht ersetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 774 Nr. 11
ErbStB 2020 S. 152 Nr. 6
GStB 2020 S. 286 Nr. 8
GAAAH-47785

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 31.07.2019 - 1 K 1053/17

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