BBK Nr. 9 vom Seite 401

Liquiditätssteuerung – Mit der Liquiditäts-Task Force durch die Corona-Krise

Christoph Linkemann | verantw. Redakteur | bbk-redaktion@nwb.de

Die [i]Breidenbach/ Währisch, Zur Sicherstellung der Liquidität in der Corona-Krise – Liquiditätsplanung in besonderen Zeiten, BBK 8/2020 S. 377 NWB PAAAH-46181 Liquiditätssicherung ist nach wie vor die drängendste Aufgabe im Rechnungswesen. In der letzten BBK-Ausgabe hatten deshalb Prof. Dr. Karin Breidenbach und Prof. Dr. Michael Währisch einen Vorschlag formuliert, wie die Liquiditätsplanung in der besonderen Corona-Situation aussehen kann. In vielen Unternehmen ist eine fast tagesaktuelle Steuerung notwendig, um den Bestand des Unternehmens zu gewährleisten und die sich laufend ändernden Parameter der Planung zu berücksichtigen. Aufbauend auf diesem Ansatz zeigt Dr. Klaus Wolf in diesem Heft ab , wie eine Unternehmens-Task Force neben langfristigen auch kurzfristig wirksame Maßnahmen umsetzen kann und wie eine solche Steuerung praktisch aussehen kann.

Wer [i]Sonderberichterstattung zur Corona-Krise NWB AAAAH-44313 dieser Tage einen Liquiditätsplan erstellt, muss dabei berücksichtigen, dass die Darlehensverträge Financial Covenants enthalten können, also Klauseln über Finanzkennzahlen, die der Kreditnehmer einzuhalten hat. Eigenkapitalquote oder Gesamtkapitalrentabilität sind Beispiele hierfür. Kann der Darlehensgeber die Kennzahlen nicht genau oder in der vereinbarten Bandbreite einhalten, drohen ihm Konsequenzen bis hin zur Fälligstellung der Kredite. Die Frage ist nun, wie mit solchen Vereinbarungen umzugehen ist, wenn aufgrund der Corona-Krise plötzlich erhebliche Teile des Umsatzes oder gar der gesamte Umsatz wegfallen. und haben die Situation betrachtet und plädieren neben der aktiven Suche nach Auffanglösungen z. B. im Rahmen der Bilanzpolitik für rasche Kontaktaufnahme mit den Kreditgebern; Transparenz dürfte wohl das oberste Gebot sein.

Das Wesen der Pauschale ist üblicherweise ein abgeltendes und vereinfachendes – manchmal mehr, manchmal weniger gelungen. Im Fall der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer dürfte es nicht ganz einfach sein, alle Kosten aus dem Betrieb eines Kfz hierin wiederzufinden, so dass der Steuerpflichtige den Fiskus nur schwerlich an den gesamten Kosten beteiligen kann. Passiert dann auf der Fahrt zur Arbeit ein Unfall mit Sach- oder gar Personenschaden, ist eine abgeltende Wirkung aller Kosten durch die Pauschale gleichzusetzen mit einem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung trifft bisher aber eine feinsinnige Unterscheidung. BBK-Herausgeber Wolfgang Eggert zeigt in seinem Beitrag ab diese bemerkenswerte Gewichtung und stellt Ihnen das hierzu jüngst veröffentlichte vor.

Bleiben Sie gesund!

Beste Grüße

Christoph Linkemann

Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 401
NWB QAAAH-47264