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IWB Nr. 8 vom Seite 296

Neujustierung des § 1 AStG und des § 90 AO

Anmerkungen zum Referentenentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes v. 24.3.2020

Prof. Dr. Stephan Rasch

Der [i]BMF, Referentenentwurf v. 24.3.2020 im Vergleich zum aktuellen Wortlaut des AStG NWB QAAAH-47105 Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie war lange erwartet worden. Die Richtlinie (EU) 2016/1164 v.  mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken enthält ein Paket von rechtlich verpflichtenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung, die von allen Mitgliedstaaten gegen gängige Formen von aggressiver Steuerplanung angewendet werden müssen. Deutschland erfüllt nach Ansicht des Gesetzgebers und des BMF zwar bereits heute weitgehend die von der ATAD vorgegebenen Mindeststandards. Gleichwohl besteht in einigen Bereichen noch Anpassungsbedarf. Die Befassung im Kabinett steht aufgrund drängender anderer Themen noch aus. Die geplanten Anpassungen gehen einher – und das soll Gegenstand dieses Beitrags sein – mit weitreichenden Änderungen in § 1 AStG, in § 90 Abs. 3 AO und mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für Vorabverständigungsverfahren in § 89a AO-RefE.

Kernaussagen
  • Die geplante Überarbeitung des § 1 AStG ist wohl die umfassendste seit der Revision durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Allerdings sind die Änderungen in vielen Punkten Anpassungen in der Struktur und beinhalten keine inhaltlich weitgehenden Änderungen. Diese Neustrukturierung kann die Rechtsanwendung durchaus erleichtern.

  • Einschneidende Neuerungen sind die Einfügung eines neuen § 1a AStG-RefE zu Finanzierungsbeziehungen. Die vorgeschlagene Regelung verändert die Vorgaben für die Verrechnungspreise bei Darlehen, Bürgschaften etc. und die funktionale Beurteilung von Cash-Pool- und Treasury-Aktivitäten erheblich.

  • Einschneidend sind die Neuerungen durch § 1 Abs. 3c AStG-RefE, der das DEMPE-Konzept der OECD in nationales Recht überführt. Aufgrund der teilweisen Unbestimmtheit der OECD-Empfehlungen ist die Normierung nicht zweifelsfrei. Verschärft werden auch (wieder einmal) die Dokumentationspflichten.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

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