Online-Nachricht - Mittwoch, 22.04.2020

Verfahrensrecht | Öffentliche Hand muss elektronische Rechnungen empfangen (VeR)

Ab dem müssen auch Auftraggeber der Öffentlichen Hand auf Landes- und kommunaler Ebene elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten.

Am ist in Deutschland eine weitere Stufe der (europaweiten) E-Rechnungs-Pflicht in Kraft getreten. Denn nachdem die Auftraggeber des Bundes bereits seit November 2019 elektronische Eingangsrechnungen akzeptieren müssen, gilt diese Verpflichtung ab sofort auch für alle öffentlichen Rechnungsempfänger auf Landes- und kommunaler Ebene.

Betroffen sind neben Behörden und Verwaltungen auch (fast) alle öffentlichen Unternehmen. Je nach Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/55 auf Landesebene müssen ab sofort alle öffentlichen Auftraggeber in Deutschland elektronische Rechnungen akzeptieren und können diese nicht mehr ablehnen. Wie die elektronischen Rechnungen an die Verwaltung übermittelt werden sollen, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Teilweise stellen die Länder zentrale Plattformen für die Übermittlung der Rechnungen bereit, teilweise bieten öffentliche Auftraggeber Individuallösungen hierfür an.

Unterschiedliche Vorgaben zur E-Rechnung:

Zudem machen einige Bundesländer künftig auch von der Möglichkeit Gebrauch, die Rechnungssteller zum Einreichen von elektronischen Rechnungen zu verpflichten – oder sie haben es den einzelnen Behörden freigestellt, selbst eine entsprechende Verpflichtung für ihre Lieferanten auszusprechen, etwa in Nordrhein-Westfalen.

E-Rechnungs-Pflicht für Lieferanten des Bundes folgt noch in diesem Jahr:

Für Lieferanten des Bundes (und Bremens) folgt übrigens schon in wenigen Monaten die ausschließliche Verpflichtung zur rein elektronischen Rechnungsstellung. Ab dem dürfen die rechnungsempfangenden Stellen des Bundes nämlich alle papierbasierten Rechnungen oder Rechnungen, die als "einfaches" PDF übermittelt werden, zurückweisen.

Quelle: VeR, Pressemitteilung vom 17.4.2020 (RD)

Fundstelle(n):
NWB MAAAH-47021