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StuB 8/2020 S. 320

Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten

Die mit dem JStG 2019 beschlossene Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) ist nach Billigung durch die EU-Kommission zum in Kraft getreten (BGBl 2020 I S. 597). Die Tarifermäßigung wird auf Antrag erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2014 bis 2016 gewährt.

Mit der Neufassung des § 32c EStG durch das JStG 2019 wurden die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission zu der nie in Kraft getretenen Vorschrift des § 32c EStG (Tarifglättung) umgesetzt. Ebenso wie sein Vorgänger stand auch der neue § 32c EStG unter dem Vorbehalt eines Beschlusses der EU-Kommission über die beihilferechtliche Unbedenklichkeit. Die Europäische Kommission hat nun am durch Beschluss festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Bei...

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