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GKV-SPITZENVERBAND Rundschreiben v.

Versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen; Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)” vom (BGBl I S. 575) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom bis von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro übersteigt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschreiben die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügiger Beschäftigungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien. Die aktuelle Fassung trägt das Datum vom und behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, die für Beschäftigungen in der Zeit vom bis gilt, sind ergänzend die Ausführungen in dieser gemeinsamen Verlautbarung zu beachten. Das Inhaltsverzeichnis und die Textpassagen reihen sich in die Gliederung der Geringfügigkeits-Richtlinien ein.

Die Erhöhung der Zeitgrenzen ist befrist...

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