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Anwendbares Sozialversicherungsrecht – Coronavirus (COVID-19)
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Themen: | Europa/Internationales |
Staaten: | EU-/EWR-Staaten, Vereinigtes Königreich und die Schweiz |
Kurzbeschreibung: Eine vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes oder der Verteilung der Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf das anwendbare Sozialversicherungsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie können unmittelbar unter anderem Grenzgänger und Entsandte treffen. Es stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf das im Einzelfall anwendbare Sozialversicherungsrecht und ausgestellte Bescheinigungen hat.
1. Grenzgänger
a) Grenzgänger, die in Deutschland beschäftigt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind
Grundsätzlich gilt für Personen, die in Deutschland arbeiten und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) 883/04 das deutsche Sozialversicherungsrecht. Erbringen diese Personen nun vorübergehend – ganz oder teilweise – ihre Tätigkeit von zu Hause aus, ergeben sich unseres Erachtens dennoch keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts.
Sollte im Wohnstaat im Einzelfall ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden, kommt die Ausstellung einer A1-Beschei...