Online-Nachricht - Donnerstag, 09.04.2020

Einkommensteuer | Zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell I (BFH)

Der BFH hat zum Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodell entschieden (, veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Zahlungen an einen Pensionsfonds zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder zu einer Verteilung auf die folgenden 10 Wirtschaftsjahre gemäß § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG führen.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu ).

Anmerkung von Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Alois Th. Nacke, Hannover:

Es handelt sich um ein Parallelverfahren zum Az. XI R 42/18. In dem dortigen Verfahren wie auch in diesem Verfahren war problematisch, ob nur der sog. Past-Service - der erdiente Teil der Anwartschaft - nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden kann oder auch die auf die zukünftig noch zu erdienenden Teile entfallenden Leistungen (sog. Future-Service) von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG erfasst werden. Dabei betrifft die Verrechnung nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG nur die gebildete Rückstellung zum letzten maßgeblichen Bilanzstichtag; eine unterjährige Zuführung - so die Entscheidung des XI. Senats - für die im laufenden Wirtschaftsjahr bis zur Übertragung ermittelte Erhöhung scheidet aus.

Zu Unrecht hat das FG - so der XI. Senat - entschieden, dass die Pensionsrückstellung, auch soweit sie wegen der den sog. Future-Service betreffenden Übertragung an eine Unterstützungskasse aufzulösen ist, nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem an den Pensionsfonds für die Übernahme des bereits erdienten Rentenanspruchs ihres Gesellschafter-Geschäftsführers geleisteten Beitrag verrechnet werden kann. Diese u.a. auch auf mathematische Bewertungsberechnungen zurückzuführende Beurteilung schafft für die Praxis bei der Übertragung von Kombinationsmodellen Rechtssicherheit.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB LAAAH-46301