BGH Beschluss v. - IX ZB 68/18

Antrag auf Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung als sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen Ablehnung seines Vergütungsantrags

Leitsatz

Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Ablehnung seines Vergütungsantrags ist unzulässig, wenn der Beschwerdeantrag ausschließlich auf die Feststellung einer rechtswidrigen Verfahrensverzögerung gerichtet ist.

Gesetze: § 4 InsO, § 567 ZPO, § 572 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: LG Kaiserslautern Az: 4 T 102/18vorgehend AG Kaiserslautern Az: InsO IN 144/04

Gründe

I.

1Der (weitere) Beteiligte ist Verwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der P.               GmbH. Am hat er unter Vorlage eines Schlussberichts nebst Schlussrechnung einen Vorschuss auf seine Vergütung als Insolvenzverwalter und die Festsetzung der Vergütung beantragt. Der Vorschussantrag hat im Dezember 2015 teilweise Erfolg gehabt. Im Jahr 2017 hat der Beteiligte erfolglos weitergehende Vorschussanträge gestellt. Den Antrag auf Festsetzung der Vergütung hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an einer vollständigen und nachvollziehbaren Schlussrechnung nebst Schlussbericht. Hiergegen hat der Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt, ohne einen Beschwerdeantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beteiligte hat darauf Stellung genommen und nunmehr beantragt festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war.

2Nach Übertragung des Beschwerdeverfahrens auf die Kammer hat das Landgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte den im Beschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrag weiter.

II.

3Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde war unzulässig.

41. Allerdings handelte es sich bei der sofortigen Beschwerde des Beteiligten nicht, wie das Beschwerdegericht angenommen hat, um eine Untätigkeitsbeschwerde, die jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom (BGBl. I S. 2302) am nicht statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3 mwN; vom - XII ZB 136/14, FamRZ 2014, 1285 Rn. 2). Von einer Untätigkeitsbeschwerde wird gesprochen, wenn keine Entscheidung des Gerichts vorliegt und sich die Beschwerde gegen die gerichtliche Untätigkeit als solche richtet (vgl. Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rn. 22, 24; vgl. auch BVerfG, NJW 2005, 2685, 2687). Hier hatte das Insolvenzgericht mit dem Beschluss vom bereits eine Entscheidung getroffen.

52. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten war unzulässig (§§ 567, 572 Abs. 2 ZPO), weil sie nicht darauf gerichtet war, seinem Antrag auf Festsetzung der Vergütung stattzugeben.

6a) Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es nicht, dass die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält. Erforderlich ist zusätzlich, dass mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer erstrebt wird ( IVb ZR 318/81, BGHZ 85, 140, 142; vom - II ZR 31/86, NJW-RR 1987, 124, 125; vom - IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068, 1069; vgl. auch , WM 2011, 2113 Rn. 7; Urteil vom - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 5). Das vorinstanzliche Begehren muss also zumindest teilweise weiterverfolgt werden; es darf nicht ausschließlich ein neuer Anspruch geltend gemacht werden (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., vor § 511 Rn. 10 mwN). Ob der Rechtsmittelführer die Beseitigung der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Beschwer anstrebt, ergibt sich aus dem Rechtsmittelantrag (Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., Allg. Einl. vor § 511 Rn. 76).

7b) Der Beteiligte hat im Verfahren der sofortigen Beschwerde nur den Antrag gestellt, festzustellen, dass die Untätigkeit der Rechtspflegerin, über den Vorschussantrag vom und die weiteren Vergütungsanträge zu entscheiden, rechtswidrig war. Auch die Begründung des Beschwerdeantrags lässt kein anderes Begehren erkennen. Der Beteiligte verfolgte mit der sofortigen Beschwerde nicht das Ziel, dass unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seinem Vergütungsantrag vom entsprochen werde, sondern er wollte die Fehlerhaftigkeit der Verfahrensführung aufgrund des Zeitablaufs bis zur Entscheidung über seinen Antrag festgestellt wissen. Das sieht auch die Rechtsbeschwerde so, die dasselbe Begehren verfolgt. Damit hat der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nicht das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt, sondern ausschließlich einen neuen Anspruch geltend gemacht.

8c) Die vom Beteiligten möglicherweise begehrte Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war (§ 198 Abs. 4 GVG), kann im Übrigen nur im Rahmen einer Klage auf Entschädigung nach § 198 Abs. 1 GVG beim zuständigen Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 GVG) erreicht werden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120320BIXZB68.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 9 Nr. 17
WM 2020 S. 751 Nr. 16
ZIP 2020 S. 29 Nr. 15
ZIP 2020 S. 778 Nr. 16
FAAAH-45879