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NWB Nr. 38 vom Seite 3039 Fach 30 Seite 2243

Änderungen in der Ausbildungsförderung 1995

von Prof. Dr. E. Beckmann, Bochum/Bielefeld

I. Vorbemerkungen

Mit dem ursprünglich vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 17. BAföGÄndG sollte angesichts der angespannten Haushaltslage auf die turnusmäßige Anpassung der Bedarfssätze und der Freibeträge in den Jahren 1994 und 1995 verzichtet werden. Dieser Verzicht wurde als ein vertretbarer Beitrag im Rahmen zwingend notwendiger Sparmaßnahmen angesehen. Gleichzeitig sollte zusätzlich - neben der Leistungsüberprüfung nach § 48 BAföG ab dem fünften Fachsemester - eine Leistungskontrolle ab dem dritten Fachsemester eingeführt werden. Davon hat der Gesetzgeber Abstand genommen. Mit dem nun vorliegenden 17. BAföGÄndG werden zum Herbst 1995 die Bedarfssätze um 4% erhöht; Schwerpunkte der Novellierung des 17. Änderungsgesetzes sind weiterhin eine Anpassung der Vomhundertsätze und Höchstbeträge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung sowie eine Anpassung der BAföG-Vorschriften an die nationale/internationale Rechtsprechung und die Vermeidung von Mißbrauch staatlicher Leistungen im BAföG-Bereich. So wurde u. a. eine Verzinsungs- und Auskunftspflicht im Rahmen von § 47a BAföG eingeführt.

Das 17. BAföGÄndG ist am in Kraft getreten (Art. 5 Abs. ...

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