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NWB Nr. 43 vom Seite 3541 Fach 30 Seite 859

Die endgültige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten in den neuen Bundesländern

von Dipl.-Volkswirt Dietrich Meng, Frankfurt/Main

I. Ausgangssituation

Nach § 40a 43 vom 19. 10.Abs. 1 Satz 1 StBerG gelten Steuerberater und Steuerbevollmächtigte aus dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (d. h. aus den neuen Bundesländern einschl. Berlin-Ost), die nach dem aufgrund des Steuerberatungsrechts der ehemaligen DDR bestellt worden sind, nur als vorläufig bestellt. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur diejenigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die schon vor dem zugelassen waren oder die nach dem (westdeutschen) Steuerberatungsgesetz bestellt worden sind. Eine vorläufige Bestellung erlischt spätestens mit dem (§ 40a Abs. 1 Satz 5 StBerG).

Den nur vorläufig bestellten Berufsangehörigen eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, die endgültige Bestellung zu erlangen. Das entsprechende Verfahren ist in § 40a StBerG und in der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung geregelt, die am in Kraft getreten ist.

II. Voraussetzungen für die endgültige Bestellung

Danach hat bis zum jeder vorläufig bestellte Berufsangehörige in den neuen Bundesländern die Möglichkeit, als Steuerberater oder als Steuerbevollmächtigter endgültig bestellt zu werden, wenn er erfolgreich an einem Überleitungsseminar teilgenommen hat und keine Gründe für die Rücknahme der vorläufig...

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