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Online-Beitrag vom

Betriebsschließungen in Zeiten des Coronavirus aufgrund behördlicher Anordnung

Rechtsfolgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Hinblick auf Vergütungsansprüche

Ina Jähne

Realität in zahlreichen deutschen Betrieben ist mittlerweile, dass diese aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen sind. Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen sind regelmäßig verschiedentliche Allgemeinverfügungen der örtlich zuständigen Behörden. Was bedeutet dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

I. Betriebsrisiko liegt beim Arbeitgeber

1. Betriebsrisikolehre

Hier greift die sog. Betriebsrisikolehre, die in § 615 Satz 3 BGB geregelt ist.

§ 615 BGB lautet insgesamt: „Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt“.

Der Satz 3 bezieht sich allerdings auf die vorherigen Sätze 1 und 2 des § 615 BGB, so dass der Satz 3 nicht isoliert zu verstehen ist.

2. Arbeitnehmer behält Anspruch auf Vergütung

Was also ve...

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