Online-Nachricht - Montag, 06.04.2020

Coronavirus | Steuerliche und wirtschaftliche Maßnahmen - Bayern

Die Bundesländer haben bezogen auf ihre steuerlichen und wirtschaftlichen Maßnahmen weitestgehend einheitliche auf die Corona-Krise reagiert. Dennoch gibt es in jedem Bundesland einige Besonderheiten. Daher haben wir die Maßnahmen für Sie nach Bundesländern sortiert; hier für Bayern.

Umsatzsteuerfreiheit für die unentgeltliche Überlassung von medizinischem Bedarf und Personal

Überlassen Unternehmen unentgeltlich medizinischen Bedarf (z. B. Desinfektionsmittel) oder Personal für medizinische Zwecke an

  • Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen,

  • Rettungsdienste,

  • Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie

  • weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr,

fällt hierfür aus Billigkeitsgründen im Zeitraum bis keine Umsatzsteuer an.

Firstverlängerung für die Lohnsteueranmeldung

Auf Antrag gewähren die Finanzämter Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des einzureichen sind, um bis zu zwei Monate.

Fristverlängerung bei der Abgabe von Steuererklärungen

Bayern weitet die Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen durch Steuerberater bei Corona-Betroffenheit aus. Demnach gilt ab sofort folgende Regelung: Sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen - auch rückwirkend vom an - bis längstens stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden (vgl. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung Nr. 064 vom 26.3.2020).

Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

In Bayern können sich durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag die Umsatzsteuersondervorauszahlungen für 2020 wieder zurückzahlen lassen. Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig. Diese beträgt 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Zur Schaffung von Liquidität soll diese Sondervorauszahlung, den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden.

Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen (vgl. Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Pressemitteilung Nr. 057 vom 23.3.2020).

Übersichtsseite zu den steuerlichen Erleichterungen

Zu den steuerlichen Maßnahmen hat das Bayerische Landesamt für Steuern eine eigene Übersichtsseite herausgegeben. Dort sind u.a. eine Anleitung zur Beantragung der Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung beim Finanzamt sowie das Formular zur Beantragung von Steuererleichterungen veröffentlicht.

Außerdem finden sich dort Regelungen für die Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer etc. (Zoll).

Stundung der Grunderwerbsteuer

Auf Antrag ist die zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer für vom bis verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, bis längstens möglich.

Zugang zu Finanzämtern und Gerichten

Ab dem , wird der Publikumsverkehr in den Servicezentren an den bayerischen Finanzämtern bis einschließlich zum 19. April vorübergehend vorsorglich eingestellt.

Die Steuerverwaltung ist und bleibt aber voll funktionsfähig. Der Service der Finanzämter bleibt weiterhin in vollem Umfang gewährleistet ist. Der Kontakt zu den Finanzämtern und der Erhalt von Informationen ist für die Bürgerinnen und Bürger weiter über verschiedene Wege möglich, z.B.: Telefon, Schriftlich per Post oder durch den Einwurf in den Briefkasten des Finanzamts, via E-Mail (unter Abwägung der Sicherheitsrisiken), über ELSTER.

Die Vereinbarung eines persönlichen Termins mit dem jeweiligen Sachbearbeiter bleibt weiterhin möglich.

Außerdem stellt die Bayerische Steuerverwaltung auch online viele Informationen zu steuerlichen Themen sowie diverse Formulare zum Download auf den Internetseiten der Finanzämter zur Verfügung.

Auch der Zugang zu den Gerichten soll auf ein Minimum reduziert werden. Eilbedürftige Verfahren, werden allerdings weiterhin durchgeführt (vgl. Online-Nachricht v. 18.3.2020).

Hilfen für Unternehmen und Wirtschaft

BayernFonds und Verzehnfachung des Bürgschaftsrahmens für Unternehmenskredite

Die Bayerische Staatsregierung hat beschlossen, ein Sondervermögen in Höhe von 20 Mrd. Euro zu errichten – den BayernFonds. Über dieses Instrument wird sich Bayern an Unternehmen vorübergehend beteiligen können, um Know how und Arbeitsplätze in Bayern zu halten. Dieses Instrument ist insbesondere für Unternehmen mittlerer Größe, die vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes nicht erfasst werden, eine Möglichkeit zur sicheren Kapitalbeschaffung. Eine neu zu gründende Finanzagentur wird das Vermögen des BayernFonds verwalten. Die Unternehmensbeteiligungen werden je nach Situation von der Bayerischen Beteiligungsgesellschaft oder der LfA Förderbank gemanagt. Auch der Freistaat selbst kann sich an Unternehmen beteiligen, wenn dies geboten ist, zum Beispiel bei einem strategischen Interesse. Die nächsten Schritte sind ein entsprechendes Gesetz und die Zustimmung der Europäischen Kommission.

Außerdem wird der Freistaat die Unternehmen bei der Versorgung mit Liquidität durch schnelle Kredite unterstützen. Wenn funktionierende Unternehmen wegen der Krise keine Kredite bekommen, steht der Staat als Sicherheitsgeber bereit. Dafür wird der Bürgschaftsrahmen des Freistaats von aktuell rund 4 Mrd. Euro auf 40 Mrd. Euro verzehnfacht. Damit kann auch der jetzt schon aktive Schutzschirm der LfA Förderbank Bayern bei Bedarf weiter erhöht werden.

Soforthilfen für betroffene Unternehmen

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die ersten Überweisungen an Unternehmen wurden bereits getätigt.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 5.000 Euro,

  • bis zu 10 Erwerbstätige 7.500 Euro,

  • bis zu 50 Erwerbstätige 15.000 Euro,

  • bis zu 250 Erwerbstätige 30.000 Euro.

Die Bayerische Staatsregierung stellt insgesamt fünf Milliarden Euro für die Auszahlung der Hilfen bereit. Diese Hilfsmaßnahmen sollen mit den Hilfsmaßnahmen des Bundes verzahnt werden. Die Anträge für beide Programme sollen bei den Regierungen und der Landeshauptstadt München gestellt werden können. Kleinbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kommen künftig die höheren Fördersätze des Bundesprogramms zugute. Den Unternehmern und Selbstständigen, die bereits die bayerische Soforthilfe beantragt haben, sollen die Hilfen bis zur entsprechenden Höhe des Bundesprogramms aufgestockt werden. Mittlere Unternehmen ab 11 bis 250 Beschäftigten sind im bundesweiten Programm nicht berücksichtigt. Ihnen steht weiterhin die bayerische Soforthilfe mit bis zu 30.000 Euro zur Verfügung (vgl. Bayerische Staatskanzlei Pressemitteilung Nr. 71 vom 24.3.2020).

Weitere Informationen zu den Soforthilfen, das entsprechende Antragsformular etc. finden Sie hier.

Hinweis:

Unsere gesamte Berichterstattung zum Thema Corona-Krise finden Sie hier (für alle Kunden freigeschaltet).

Diese Nachricht wird laufend aktualisiert, zuletzt am .

Quelle: Bayern online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-45174