Online-Nachricht - Donnerstag, 19.03.2020

Einkommensteuer | Gewerbliche Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten (BFH)

Ein externer Datenschutzbeauftragter ist gewerblicher Unternehmer, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Er übt keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus. Die Tätigkeit ist auch nicht den sonstigen selbständigen Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Kläger als gewerblichen Unternehmer gem. § 141 AO auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Der gegen diese Aufforderung aus dem Jahr 2012 gerichtete Einspruch des Klägers blieb ebenso wie die nachfolgende Klage vor dem Finanzgericht () ohne Erfolg.

Die Richter des BFH wiesen die Revision als unbegründet zurück:

  • Der Kläger übt als Datenschutzbeauftragter keine dem Beruf des Rechtsanwaltes vorbehaltene Tätigkeit aus. Vielmehr wird er in einem eigenständigen, von seiner Anwaltstätigkeit abzugrenzenden Beruf tätig.

  • Der Datenschutzbeauftragte berät in interdisziplinären Wissensgebieten. Hierfür muss er zwar neben datenschutzrechtlichem Fachwissen auch Fachwissen in anderen Bereichen (z.B. der Informations- und Kommunikationstechnik und der Betriebswirtschaft) besitzen.

  • Eine spezifische akademische Ausbildung muss er aber - anders als der Rechtsanwalt - nicht nachweisen. Daher ist der Kläger als Datenschutzbeauftragter auch nicht in einem dem Rechtsanwalt ähnlichen Beruf tätig.

  • Schließlich ist auch keine sonstige selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzunehmen. Hierfür fehlt es an der erforderlichen Vergleichbarkeit mit den dort genannten Regelbeispielen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-44847