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NWB Nr. 50 vom Seite 4205 Fach 29 Seite 1113

Staatliche Befugnisse zur Erhebung persönlicher Daten

von Prof. Dr. Jürgen Vahle, Bielefeld

Zu den personenbezogenen Daten (vgl. zu diesem Begriff § 3 Abs. 1 BDSG und Dammann, NWB F. 15 S. 561 ff.), die der Staat bzw. seine Verwaltungsträger einschl. der Gemeinden am häufigsten benötigen und erheben, gehören die Personalien der Bürger. Hierzu rechnen folgende Angaben (vgl. § 111 Abs. 1 OWiG): Vor-, Familien- oder Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Die unbefugte Verweigerung der Angabe dieser Personaldaten oder unrichtige Angaben gegenüber einem zuständigen Amtsträger stellen hiernach eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

In vielen Fällen wird der Bürger freilich solche personenbezogenen Daten freiwillig offenbaren, z. B. bei Stellung eines Antrags auf Gewährung staatlicher Leistungen (Subventionen, Wohngeld, Sozialhilfe etc.). Oft wird der Bürger jedoch zwangsweise angehalten und zur entsprechenden Mitteilung verpflichtet. Zu den häufigsten Alltags”kontrollen” dürften die Verkehrskontrollen zählen, die jeden (motorisierten) Verkehrsteilnehmer mehr oder weniger oft treffen. Auch Fußballfans sehen sich bei brisanten Spielen gelegentlich im ”Visier” einer technischen Überwachungs...

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