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NWB Nr. 44 vom Seite 3601 Fach 29 Seite 979

Die Erhebung von Abwassergebühren

von Dr. Gerold Küffmann, Andernach

Grundsätze am Beispiel Nordrhein-Westfalens

Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen; wesentliche Grundsätze gelten auch für das übrige Bundesgebiet mit Ausnahme des Landes Rheinland-Pfalz, da das KAG Rheinland-Pfalz eine Vielzahl von Einzelbestimmungen enthält, die in dieser Form in den KAG der übrigen Bundesländer nicht zu finden sind, sowie der Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin, da es dort keine Kommunalabgabengesetze wie in den übrigen Bundesländern gibt.

I. Einführung

Die Abwasserbeseitigung ist eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden. Dies bedeutet, daß die Gemeinden die gesamten Abwässer, die in ihrem Gebiet anfallen, ordnungsgemäß beseitigen und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen errichten und betreiben müssen. Hierdurch entstehen jährlich hohe Kosten zum einen durch den laufenden Betrieb der Einrichtungen und Anlagen, zum anderen aber auch nicht unwesentlich dadurch, daß aufgrund eines gestiegenen Umweltbewußtseins und der ständigen Weiterentwicklung der Technik erhebliche neue Investitionen zu tätigen sind. Um die hierdurch entstehenden Kosten decken zu können, sind die Kommunen berechtigt, nach Maßgabe der K...

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