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NWB Nr. 28 vom Fach 29 Seite 879

Änderungen in der Beamtenbesoldung 1990

von Lutz Renner, Bonn

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Inkrafttreten: .

Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften sind folgende wesentliche Änderungen im Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenrechtsrahmengesetz und 2. Haushaltsstrukturgesetz vorgenommen worden:

I. Besoldungsdienstalter

Die Berechnung des Besoldungsdienstalters (BDA), das die Höhe des jeweiligen Grundgehaltes bestimmt (vgl. NWB F. 29 S. 757 Ziff. 8), ist vereinfacht worden. Das BDA beginnt am ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet. Der Beginn wird um Zeiten nach Vollendung des 31. Lebensjahres

  • bis zum vollendeten 35. Lebensjahr um 1/4,

  • danach um die Hälfte

dieser Zeit hinausgeschoben, wenn kein Anspruch auf Besoldung bestand. Für Beamte mit einem Eingangsamt in der BesGr A 13 oder A 14 wird der Beginn nur für Zeiten nach Vollendung des 35. Lebensjahres, für Professoren für Zeiten nach Vollendung des 40. Lebensjahres um die Hälfte hinausgeschoben. Unschädlich sind Zeiten, in denen der Beamte im dienstlichen Interesse oder zur Kinderbetreuung (bis 3 Jahre) beurlaubt war. Soweit der Beamte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat...

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