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NWB Nr. 3 vom Fach 29 Seite 859

Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften im Beamtenrecht

von Lutz Renner, Bonn

Teilzeitbeschäftigung, Urlaub ohne Dienstbezüge

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

Inkrafttreten: .

Mit dem Achten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften hat der Bundesgesetzgeber durch Änderung des BRRG zum einen die erweiterten Teilzeit- und Beurlaubungsmöglichkeiten vom bis zum verlängert, zum anderen die Regelungen verbessert. Damit können der Bundesgesetzgeber bzw. die Landesgesetzgeber für ihre Beamten im Geltungsbereich des jeweiligen Beamtengesetzes eine noch weitergehende flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit ermöglichen. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber für seine Beamten durch eine Änderung der BBG von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Für die Beamten des Bundes kann bis zum in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, einem Beamten auf Antrag

  • Teilzeitbeschätigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von 15 Jahren (bisher 10 Jahre),

  • Teilzeitbeschäftigung bis zur Dauer von insgesamt 20 Jahren, wenn während des ...

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