Online-Nachricht - Montag, 09.03.2020

Umsatzsteuer | Steuerfreiheit für telefonisch erbrachte medizinische Beratungsleistungen (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen ().

Sachverhalt: Im Streitfall betrieb die Klägerin (X-GmbH) im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patientenbegleitprogramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrechnungsdaten und Krankheitsbildern über eine medizinische Hotline situationsbezogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungsleistungen wurden durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als „Gesundheitscoach“ ausgebildet waren. In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte.

Das FA weigerte sich die Beratungsleistungen gem. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer zu befreien. Der BFH vertrat ebenfalls die Auffassung, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich von § 4 Nr. 14 UStG fallen, wollte dies jedoch vom EuGH bestätigt wissen ().

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH sollte daher vom EuGH geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krankheitsthemen telefonisch berät (1. Vorlagefrage). Außerdem war die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von „Gesundheitscoaches“ (medizinischen Fachangestellten, Krankenschwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird (2. Vorlagefrage).

Der EuGH beantwortete die Vorlagefragen wie folgt:

  • 1. Vorlagefrage: Können telefonisch erbrachte Beratungsleistungen unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSyRL (§ 14 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG) fallen?

    • Antwort des EuGH: Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass auch telefonisch erbrachte Beratungsleistungen in Bezug auf Gesundheit und Krankheiten unter diese Steuerbefreiung fallen können, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolgen. Im Streitfall ist dies noch vom BFH zu prüfen.

    • Begründung: Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL setzt eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin voraus, diese kann jedoch unabhängig vom Ort der Leistungserbringung vorliegen. Daher können auch telefonisch erbrachte Heilbehandlungen von der Steuerbefreiung umfasst sein.

    • Voraussetzung für die Steuerfreiheit der telefonischen Beratungsleistungen ist, dass sie einen therapeutischen Zweck verfolgen.

    • Dabei kann auch ohne ärztliche Verschreibung bzw. anschließender ärztlicher Behandlung eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin vorliegen.

    • Im vorliegenden Fall ermöglichen Beratungen, die darin bestehen, die in Betracht kommenden Diagnosen und Therapien zu erläutern sowie Änderungen der durchgeführten Behandlungen vorzuschlagen, es der betroffenen Person, ihre medizinische Situation zu verstehen und gegebenenfalls entsprechend tätig zu werden, insbesondere indem sie ein bestimmtes Arzneimittel einnimmt oder nicht einnimmt; sie können daher einen therapeutischen Zweck verfolgen und somit unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL fallen.

    • Dagegen fallen Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften über Erkrankungen oder Therapien bestehen, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht geeignet sind, zum Schutz, zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit beizutragen, nicht unter diesen Begriff.

    • Ebenso können Leistungen, die in der Erteilung von Auskünften administrativer Art, wie der Kontaktdaten eines Arztes oder einer Schlichtungsstelle bestehen, nicht unter die Steuerbefreiung fallen.

  • 2. Vorlagefrage: Greift die Steuerbefreiung auch für Leistungen, die von Krankenpflegern und medizinischen Fachangestellten erbracht werden, oder ist eine zusätzliche berufliche Qualifikation erforderlich?

    • Antwort des EuGH: Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass Krankenpfleger und medizinische Fachangestellte, die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erbringen, aufgrund der Tatsache, dass diese Leistungen telefonisch erbracht werden, zusätzlichen Anforderungen an die berufliche Qualifikation genügen, damit diese Leistungen in den Genuss der in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiung kommen können, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie ein vergleichbares Qualitätsniveau aufweisen wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen; dies zu prüfen ist Sache des BFH.

    • Begründung: Es obliegt also den Mitgliedstaaten, die beruflichen Anforderungen festzulegen, die es den betreffenden Anbietern ermöglichen, Heilbehandlungen mit einem ausreichenden Qualitätsniveau zu erbringen, indem sie gegebenenfalls verlangen, dass die Anbieter berufliche Qualifikationen erwerben, die über diejenigen hinausgehen, die für die in anderer Weise als telefonisch erbrachten Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erforderlich sind. Dabei ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten.

Quelle: ; NWB Datenbank (ImA)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-43964