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FG Münster Urteil v. - 5 K 519/18 U EFG 2020 S. 494 Nr. 6

Gesetze: MwStSystRL Art 132 Abs 1 Buchst b; UStG § 4 Nr 14 Buchst b

Umsatzsteuer

Frage der Steuerbefreiung von medizinischen Leistungen einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychatrie

Leitsatz

1. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass das Leistungsangebot und -spektrum der Stpfl. den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht. Die Stpfl. bietet eine kinder- und jugendpsychatrische Akut- und Vollversorgung an. Auch die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen im Rahmen von Krankenhausbehandlungen, die von jedem, gleich ob gesetzlich, privat oder nicht versichert, in Anspruch genommen werden können, dienen einem Gemeinwohlinteresse.

2. Die Stpfl. kann sich in den Streitjahren für die Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung grds. unmittelbar auf Unionsrecht berufen, da die nationale Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG aufgrund des enthaltenen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalts nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2020 S. 494 Nr. 6
TAAAH-43955

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FG Münster, Urteil v. 19.12.2019 - 5 K 519/18 U

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