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NWB Nr. 33 vom Seite 2653 Fach 28 Seite 779

Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr

von Rechtsanwalt Wolfgang Berr, Dachau

Im laufenden Jahr wurde bereits eine Reihe wichtiger Änderungen verkehrsrechtlichen Inhalts durch den Gesetz- und Verordnungsgeber in Kraft gesetzt (vgl. Einzelheiten bei Berr, NWB F. 28 S. 769). Nunmehr wurden auch die Umsetzungen der Promilleregelung sowie der Drogenproblematik im Straßenverkehr verabschiedet.

I. Fahren unter Alkohol

Die Regelung des § 24a StVG ist in der Neufassung gegenüber der alten Fassung erheblich erweitert worden. Diese Norm ist nach Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des StVG v. (BGBl 1998 I S. 795) am in Kraft getreten.

1. 0,8 Promille-Grenze

Gleichgeblieben ist die 0,8 Promille-Regelung, die nun in § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG enthalten ist, wonach derjenige ordnungswidrig handelt, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,8 Promille und mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Das Führen eines nicht motorisierten Fahrzeugs (z. B. eines Fahrrades) unterliegt weiterhin nach wie vor nicht der Bestimmung des § 24a StVG.

2. Atemalkoholwert

Neu eingeführt wurde in § 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG ein Tatbestand, wonach auch derjenige ordnungswidrig handelt, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug f...

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