BAG Urteil v. - 3 AZR 565/18

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Berücksichtigung von Altersteilzeit

Gesetze: § 77 BetrVG, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: ArbG Mönchengladbach Az: 2 Ca 2888/17 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf Az: 12 Sa 315/18 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Frage, ob bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin Zeiten ihrer Altersteilzeit mit einem Teilzeitfaktor zu bewerten sind.

2Die Klägerin war zunächst vom bis zum und sodann wieder vom bis zum bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom ist zur betrieblichen Altersversorgung bestimmt:

3Eine Rechtsvorgängerin der Beklagten bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom , dass ihre Dienstzeit vom bis zum im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung anerkannt werde. Aus dieser Rechtsvorgängerin ging nach formwechselnder Umwandlung und Firmenänderung die H A Deutschland GmbH (im Folgenden HAD) hervor. Diese übertrug die dem operativen Walzengeschäft zugehörigen Aktiva, Passiva, Betriebe und Abteilungen im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf die Beklagte, wodurch auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf sie überging.

4Bei der Beklagten gilt - ebenso wie bei deren Rechtsvorgängerinnen - die Gesamtbetriebsvereinbarung V-Versorgungsordnung vom (im Folgenden V-VO). Diese bestimmt ua.:

5Am änderten die V AG sowie der Gesamtbetriebsrat die V-VO dahingehend, dass ab dem die Renten unabhängig von einer notwendigen Anpassung nach § 16 BetrAVG jährlich mindestens um 1 vH erhöht werden.

6Unter dem 8./ schlossen die Klägerin und die HAD eine Altersteilzeit-Vereinbarung nach dem Altersteilzeitarbeitsmodell II (Blockmodell) gemäß Tarifvertrag BAVC-IG BCE zur Förderung der Altersteilzeit - ATV. Nach § 2 Nr. 3 dieser Vereinbarung betrug die Arbeitszeit die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. In § 2 Nr. 4 der Vereinbarung ist bestimmt, dass die Arbeitszeit vom bis zum geleistet und die Klägerin anschließend vom bis zum von der Arbeitsleistung freigestellt wird. In § 4 der Altersteilzeit-Vereinbarung war eine Aufstockungszahlung zu der Vergütung iHv. 40 vH, mindestens 90 vH des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts sowie die Entrichtung eines erhöhten Rentenversicherungsbeitrags durch die HAD geregelt. Die Klägerin schied mit Ablauf des aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus.

7Seit dem nimmt die Klägerin - nach Vollendung ihres 63. Lebensjahres - eine vorzeitige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch. Von der Beklagten bezog sie seit diesem Zeitpunkt Leistungen nach der V-VO. Mit Schreiben vom teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die ihr zustehende Betriebsrente 995,00 Euro betrage. Aus dem beigefügten Renten-Kontrollblatt ergibt sich, dass die Beklagte die Betriebsrente wie folgt berechnet hatte: Ausgehend von einem Einkommen in den letzten 36 Monaten iHv. 252.884,86 Euro brutto legte die Beklagte ein pensionsfähiges Diensteinkommen iHv. 7.025,00 Euro brutto (252.884,86 Euro : 36 Monate = 7.024,58 Euro/Monat) zugrunde. Dabei ging die Beklagte nicht von dem tatsächlichen Gehalt aufgrund der Altersteilzeit-Vereinbarung aus, sondern von einem fiktiven Vollzeitgehalt. Daraus errechnete sie eine fiktive Vollrente bei Erreichen der festen Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Vollzeit iHv. 1.242,66 Euro. Anschließend wandte die Beklagte wegen der insgesamt 64 Monate dauernden Altersteilzeit einen Teilzeitfaktor von 90,909 vH bei einer Gesamtdienstzeit von 352 Monaten an. Dies ergab einen Betrag iHv. 1.129,69 Euro brutto (1.242,66 Euro x 0,90909). Davon brachte die Beklagte einen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 12 vH in Abzug und ermittelte so die Ausgangsbetriebsrente von 995,00 Euro brutto. Diese erhöhte sie entsprechend der Gesamtbetriebsvereinbarung vom zum um 1 vH auf 1.004,95 Euro brutto, zum um weitere 1 vH auf 1.015,00 Euro brutto, zum um 1 vH auf 1.025,50 Euro brutto und zum um weitere 1 vH auf 1.035,76 Euro brutto.

8Mit ihrer Klage hat die Klägerin eine höhere Betriebsrente seit dem ohne Berücksichtigung des Teilzeitfaktors nach Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO geltend gemacht. Dieser sei auf eine Altersteilzeit nicht anzuwenden.

9Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinngemäß beantragt,

10Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

11Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie dort bereits rechtshängig war und in die Revision gelangt ist - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Beklagte auf die Anschlussberufung der Klägerin zur Zahlung weiterer Beträge verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

12Die Revision der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere als die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente.

13I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Rentenzahlungen gerichteten Klageantrag. Er hat die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO zum Gegenstand. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl.  - Rn. 13 mwN, BAGE 165, 345).

14II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente, die über die tatsächlich geleistete hinausgeht. Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO gilt auch für die Altersteilzeit. Dies ergibt eine Auslegung der V-VO.

151. Die V-VO ist als Gesamtbetriebsvereinbarung wegen ihres normativen Charakters nach den für Tarifverträge und für Gesetze geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Soweit kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in Betracht. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl.  - Rn. 22 mwN).

162. Danach ist Altersteilzeit eine Teilzeitbeschäftigung iSv. Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO und nicht als Vollzeit zu behandeln.

17a) Hierfür spricht bereits der Wortlaut, der jedoch (lediglich) Ausgangspunkt der Auslegung ist (vgl.  - Rn. 14; vgl. für Gesetze  ua. - Rn. 66, BVerfGE 133, 168). Die Feststellung, dass der Wortlaut eindeutig ist, stellt das Ergebnis der Auslegung dar. Ein Text ist immer mehrdeutig. Es besteht für jeden Normgeber die Schwierigkeit, textlich Eindeutigkeit herzustellen (vgl. für Gesetze  ua. - aaO).

18Zwar nennt die V-VO die Altersteilzeit nicht ausdrücklich. Die Betriebsparteien haben allerdings mit Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO eine Regelung für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter getroffen. Da Altersteilzeitbeschäftigung eine Form der Teilzeitbeschäftigung ist (vgl.  - Rn. 67; - 8 AZR 27/07 - Rn. 38, BAGE 125, 333) und zwar auch dann, wenn sie in einem Blockmodell erfolgt (vgl.  - Rn. 16), erfasst die Regelung nach ihrem Wortlaut auch die Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

19b) Auch der Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck sprechen für dieses aus dem Wortlaut abgeleitete Verständnis von Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO.

20aa) Nach Nr. 2.2 V-VO richtet sich die Höhe der Ruhestandsrente nach der Zahl der Dienstjahre. Diese beträgt nach Nr. 2.2.1 V-VO 0,3 vH des pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes pensionsfähige Dienstjahr (Grundrente). Für den Teil des pensionsfähigen Diensteinkommens, der über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung hinausgeht, wird zusätzlich für höchstens 25 Dienstjahre eine Zusatzrente iHv. 1,5 vH des Diensteinkommens gewährt. Entscheidend für die Höhe der Ruhestandsrente ist damit neben den Dienstjahren das pensionsfähige Diensteinkommen, das in Nr. 2.4 V-VO geregelt ist. Dabei ist nach Nr. 2.4.1 V-VO das (aufgerundete) monatliche Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bezogen hat, zugrunde zu legen, wobei nach Nr. 2.4.2 V-VO einzelne Vergütungsbestandteile, wie etwa Vergütungen für Bereitschaftsdienst, Tagegelder, Auslagenersatz, Tantiemen, Gratifikationen, Jubiläumszuwendungen, vermögenswirksame Leistungen ua., ausgenommen sind. Durch den auf 36 Monate gestreckten Referenzzeitraum und das Abstellen auf das tatsächlich in diesem Zeitraum bezogene monatliche pensionsfähige Arbeitsentgelt wird eine in diesem Zeitraum erfolgte Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt, dh. das pensionsfähige Diensteinkommen knüpft nicht an ein Vollzeiteinkommen, sondern an das tatsächlich bezogene an.

21Nach der so erfolgten Ermittlung des tatsächlich bezogenen pensionsfähigen Einkommens wird schließlich nach Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO bei Mitarbeitern, die während ihrer Dienstzeit zeitweise oder mit unterschiedlichen Arbeitszeiten teilzeitbeschäftigt waren, die aus dem pensionsfähigen Diensteinkommen errechnete Betriebsrente im Verhältnis der persönlichen zur vollen tariflichen Arbeitszeit während der gesamten Dienstzeit erhöht oder gemindert. Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO enthält damit einen Dienstzeitfaktor und betont in besonderem Maße den Entgeltcharakter gegenüber dem Versorgungscharakter der Betriebsrente nach der V-VO. Zwar ist das pensionsfähige Diensteinkommen Ausgangspunkt für die Festlegung des Rentenniveaus. Dieses ist jedoch nur in dem Umfang geschuldet, der der während des gesamten Arbeitsverhältnisses erbrachten Arbeitsleistung entspricht.

22Die vorliegende Versorgungsordnung ist deshalb auch nicht mit derjenigen vergleichbar, die dem von der Klägerin angezogenen Urteil des Senats vom (- 3 AZR 280/10 -) zugrunde lag. Dort war der Beschäftigungs- bzw. Teilzeitfaktor auf eine begrenzte Zeit vor dem Eintritt des Versorgungsfalls bezogen. Das Rentenniveau wurde deshalb in dem Maße gesichert, wie es sich während dieses Zeitraums darstellte, nicht jedoch entsprechend der während des gesamten Arbeitsverhältnisses geschuldeten Arbeitsleistung.

23bb) Diesem Verständnis steht auch die Regelung der Nr. 2.4.1 Abs. 2 V-VO nicht entgegen. Danach wird als Arbeitsentgelt das volle Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, wenn ein Mitarbeiter in dem Zeitraum nach Nr. 2.4.1 Abs. 1 V-VO (also in den letzten 36 Monaten vor dem Ausscheiden) wegen Krankheit, Kurzarbeit oder sonstiger unverschuldeter Umstände nicht das volle Arbeitsentgelt bezogen hat. Diese Regelung gleicht Schwankungen beim tatsächlich bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommen aus, stellt aber nicht generell auf ein Vollzeiteinkommen ab, sondern bezieht sich allein auf die Frage, wie das pensionsfähige Diensteinkommen nach Nr. 2.4.1 Abs. 1 V-VO zu berechnen ist. Lediglich Ausfälle beim tatsächlich dem Arbeitnehmer bei Arbeitsleistung geschuldeten Entgelt, sei es bei Vollzeit- oder bei Teilzeitarbeit, die auf den angeführten Gründen (Krankheit, Kurzarbeit oder sonstiger unverschuldeter Umstände) beruhen, sollen bei der Berechnung der Betriebsrente unberücksichtigt bleiben.

24c) Schließlich spricht für dieses Verständnis der Regelung auch, dass es bereits bei der Schaffung der V-VO im Juli 1989 eine gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit gab. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom (BGBl. I S. 2343) wurde ein Altersteilzeitgesetz geschaffen, das nach dessen Art. 10 mit Wirkung zum in Kraft getreten ist und damit den Betriebsparteien bei der Schaffung der Versorgungsordnung im Juli 1989 bekannt war. Wenn sie in Kenntnis dessen gleichwohl keine besondere Regelung für die Altersteilzeit getroffen haben, spricht auch dies dafür, dass die Altersteilzeit entsprechend der Regelung für Teilzeit behandelt werden soll. Soweit der Senat im Urteil vom (- 3 AZR 280/10 - Rn. 24) auf das letztlich zweite Altersteilzeitgesetz vom (BGBl. I S. 1078) abgestellt hat, ist dies missverständlich und wird hiermit klargestellt.

25Darüber hinaus gab es im Bereich der chemischen Industrie jedenfalls seit den 1980er-Jahren tarifvertragliche Regelungen zur Altersteilzeit, wie etwa den Tarifvertrag über Vorruhestand und Alters-Teilzeitarbeit vom . Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke aus.

26d) Ein gesetzeskonformes Verständnis der Regelung erfordert ebenfalls keine andere Auslegung.

27aa) Das Altersteilzeitgesetz fordert - entgegen der Auffassung der Klägerin - weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung eine Berücksichtigung der Altersteilzeit als Vollzeit. Eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne trifft das Gesetz nicht. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG, der von einem „Regelarbeitsentgelt“, das aufzustocken ist, spricht, ergibt sich, dass die reguläre Vergütung im Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu gewähren ist. Es handelt sich also - wie ausgeführt - um ein reguläres Teilzeitarbeitsverhältnis, das zudem - wie § 8 Abs. 3 AltersteilzeitG zeigt - befristet ist. Damit hat der Gesetzgeber klargestellt, dass arbeitsrechtlich ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis vorliegt mit den in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 AltersteilzeitG aufgeführten weiteren arbeitsrechtlichen Folgen und der Verpflichtung zu Leistung von Aufstockungsbeträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltersteilzeitG. Alle sonstigen Regelungen im Altersteilzeitgesetz beziehen sich ausschließlich auf sozialrechtliche Fragen und legen dem Arbeitgeber keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen auf. Auch aus § 10 Abs. 1 AltersteilzeitG folgt nichts anderes. Diese Regelung hat ausschließlich die Berechnung des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe zum Gegenstand und trifft gerade keine Regelung für arbeitsrechtliche Aspekte der Altersteilzeit.

28bb) Auch § 4 Abs. 1 TzBfG steht dem nicht entgegen. Mit Nr. 2.4.1 Abs. 4 V-VO wird vielmehr dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG festgelegten Pro-rata-temporis-Grundsatz Rechnung getragen. Danach ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Ein Arbeitnehmer, der Teilzeitarbeit leistet, kann nicht die gleiche Vergütung verlangen wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Diese Grundsätze gelten auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ( - Rn. 24; - 3 AZR 266/11 - Rn. 23 mwN). Eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten unter Berücksichtigung der während des gesamten Arbeitsverhältnisses geleisteten Teilzeitarbeit ist grundsätzlich zulässig (vgl.  - Rn. 24).

293. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bei der Berechnung der Betriebsrente nach Nr. 2.4.1 Abs. 1 V-VO von dem Teilzeiteinkommen der Klägerin, von dem Teilzeiteinkommen nebst tarifvertraglichen und einzelvertraglichen Aufstockungsleistungen oder von einem fiktiven Vollzeiteinkommen auszugehen hat. Die Beklagte hat ihren Berechnungen das Vollzeiteinkommen ohne Berücksichtigung der Altersteilzeit und damit die für die Klägerin günstigste Möglichkeit zugrunde gelegt. Die Beklagte hat zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, hiervon - auch künftig - nicht abweichen zu wollen. Darüber hinaus ist Klagegegenstand nur der Rentenbetrag, der über den von der Beklagten freiwillig gewährten hinausgeht. Die Klägerin hat unter keinem Gesichtspunkt Anspruch auf eine Betriebsrente, die die tatsächlich von der Beklagten geleistete übersteigt.

30a) Die Klägerin hat mit ihren Klageanträgen nur die Differenzbeträge geltend gemacht, folglich eine sog. Spitzenbetragsklage erhoben.

31Die Klägerin hat zum einen die Differenzbeträge seit dem und zum anderen einen Antrag nach § 258 ZPO auf Zahlung der künftigen Differenzbeträge ab September 2018 geltend gemacht. Bei diesen Anträgen handelt es sich um eine sog. Spitzenbetragsklage, bei der der freiwillig gezahlte Sockelbetrag nicht von der Rechtskraft umfasst wird (vgl.  (A) - Rn. 7). Wird lediglich die Titulierung des Spitzenbetrags angestrebt, dann wird nur ein Teil des Rentenanspruchs begehrt, während der Kläger hinsichtlich des sog. Grund- oder Sockelbetrags voraussetzt, dass dieser nicht nur derzeit, sondern auch künftig freiwillig bezahlt wird. Einer gerichtlichen Entscheidung darüber bedarf es daher nicht (vgl.  IVb ZR 67/83 - zu I 1 a der Gründe, BGHZ 93, 330).

32b) Ein Anspruch über die von der Beklagten tatsächlich geleistete Betriebsrente hinaus besteht nicht, da die Beklagte bei der Berechnung der tatsächlich gezahlten Betriebsrente bereits zugunsten der Klägerin von dem Einkommen ausgegangen ist, das sie in Vollzeit - mithin ohne Berücksichtigung ihrer Altersteilzeit - verdient hätte.

33III. Ob die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Betriebsrente aufgrund einer etwaigen Gesamtzusage aus einem Schreiben vom hat, ist nicht Streitgegenstand des Verfahrens. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit einen solchen nicht geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf eine Auslegung der V-VO gestützt.

34IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2020:210120.U.3AZR565.18.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 6 Nr. 11
DStR 2020 S. 14 Nr. 21
KAAAH-43825