Online-Nachricht - Dienstag, 03.03.2020

Verfahrensrecht | Die Anmeldung zum automatischen Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6) ist ab sofort möglich (BZSt)

Das BZSt teilte mit, dass die Anmeldung zum automatischen Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6) ist ab sofort möglich ist. Die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist gemäß amtlich vorgeschriebenem Datensatz ausschließlich elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Hintergrund: Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/822 (DAC 6)

Die Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vom (ABl. L 139/1 vom ) - sog. DAC 6 - verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen sind.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ (BGBl I 2019, 2875) am beschlossen. Damit wurde die Richtlinie (EU) 2018/822 in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz trat am in Kraft. Weitere Informationen zu den Neuregelungen finden Sie bei .

Elektronische Datenübermittlung zum automatischen Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)

Die Richtlinie (EU) 2018/822 und damit auch das Gesetz betreffen grenzüberschreitende Steuergestaltungen, bei denen der erste Schritt der Umsetzung nach dem erfolgt ist. Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab dem zu übermitteln. Diese Mitteilungen sind im Folgenden in ein EU-Zentralverzeichnis einzustellen, um den automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch zu ermöglichen.

Die Anmeldung beim BZSt zum automatischen Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6) ist seit März möglich. Einer Anmeldung bzw. Freischaltung bedarf es dabei lediglich für den Datensender, d.h., für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder der Meldepflichtige selbst) und muss nur einmalig vor der ersten Datenübermittlung erfolgen.

Hinweis:

Informationen zur Anmeldung bzw. Freischaltung beim BZSt sowie zur elektronischen Datenübermittlung finden Sie auf der Homepage des BZSt.

Quelle: BZSt online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB SAAAH-43481