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NWB Nr. 45 vom Seite 3765 Fach 27 Seite 5431

Neues Krankenkassenwahlrecht

von Oberverwaltungsrat Horst Marburger, Geislingen

I. Wegfall des Stichtags ”30. 9.”

Nach bisherigem Recht konnten in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtige die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres kündigen. Voraussetzung war allerdings, dass sie der Krankenkasse mindestens 12 Monate angehört hatten. Diese Kündigungsmöglichkeit ist durch das Gesetz vom vollständig gestrichen worden.

Das Gesetz tritt zwar erst am in Kraft. Um Vorziehungseffekte zu vermeiden, sind Kündigungen nach einer Übergangsregelung in Art. 2 des Gesetzes bereits dann zum Jahresende 2001 unwirksam, wenn sie nach dem Tag des entsprechenden Kabinettsbeschlusses ausgesprochen werden. Deshalb ist nach Art. 2 des Änderungsgesetzes eine nach dem erklärte Kündigung unwirksam.

II. Neue Mindestbindungsfrist

An die Stelle der bisherigen Mindestbindungsfrist von 12 Monaten ist eine solche von 18 Monaten getreten. Entgegen dem bisherigen Recht gilt diese Mindestzugehörigkeit nicht nur für Versicherungspflichtige, sondern auch für Versicherungsberechtigte (freiwillig Versicherte). Der neu gefasste § 175 Abs. 4 SGB V bestimmt ausdrücklich, dass Versicherungspflichtige ...

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