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NWB Nr. 14 vom Seite 1137 Fach 27 Seite 5295

Das Arbeitslosengeld

von Karl Seidelmann, Bonn

Der Verlust des Arbeitseinkommens infolge Arbeitslosigkeit wird durch die Gewährung eines teilweisen Lohnersatzes aufgrund zweier verschiedener Systeme ausgeglichen: durch die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe. Die Arbeitslosenversicherung zahlt dem Arbeitslosen für eine begrenzte Zeit eine Lohnersatzleistung aus Beitragsmitteln der versicherten Arbeitnehmer (AN) und ihrer Arbeitgeber (ArbG) ohne Bedürftigkeitsprüfung, das Arbeitslosengeld. Die Arbeitslosenhilfe zahlt dem Arbeitslosen dagegen eine lohnorientierte Fürsorgeleistung aus Mitteln des Bundes. Sie tritt nur dann ein, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr hat und bedürftig ist.

A. Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit

I. Anspruchsvoraussetzungen

Bei Vollarbeitslosigkeit besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ihn erwirbt der Versicherte, wenn er jede einzelne der nachstehend erläuterten Voraussetzungen erfüllt.

1. Arbeitslosigkeit

Unter diesen Begriff fasst das Gesetz zwei Entscheidungskriterien, die Beschäftigungslosigkeit und die Beschäftigungssuche.

a) Beschäftigungslosigkeit

Diese Voraussetzung erfüllt derjenige, der nicht in...

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