Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker

Abgabenordnung Kommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-482-68201-8

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Oliver Zugmaier, Gregor Nöcker - Abgabenordnung Kommentar Online

§ 79 Handlungsfähigkeit

Andrea Gold (März 2024)
Hinweise:

AEAO zu § 79. .

A. Allgemeine Erläuterungen

I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift

1Verfahrenshandlungen kann nach § 79 AO nur vornehmen, wer handlungsfähig ist. Dies beurteilt sich grds. nach dem BGB. § 79 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO dienen primär dem Schutz nicht voll geschäftsfähiger Personen. Eine unwirksame Verfahrenshandlung kann jedoch durch den gesetzlichen Vertreter genehmigt werden (§ 108 Abs. 1 und 3 BGB). § 79 Abs. 2 und 3 AO bezwecken widersprüchliches Handeln des Betreuers/Pflegers einerseits und des Betreuten/Pflegebefohlenen andererseits zu verhindern.

II. Geltungsbereich

2Die Handlungsfähigkeit eines Beteiligten ist in jedem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren nach § 79 AO zu beurteilen (z. B. Ermittlungs-, Festsetzungs-, Haftungs-, Erhebungs-, Vollstreckungs-, Rechtsbehelfs-, Außenprüfungsverfahren). Im Steuerstraf- und Bußgeldverfahren ist § 79 AO hingegen nicht anwendbar.

III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

3Die Handlungsfähigkeit gem. § 79 AO ist von der Beteiligtenfähigkeit gem. § 78 AO zu unterscheiden. Ein Steuerpflichtiger kann z. B. beteiligtenfähig gem. § 78 AO sein, ohne zugleich handlungsfähig gem. § 79 AO zu ...

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