Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 53 Mildtätige Zwecke
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung des § 53 AO erläutert die Verfolgung mildtätiger Zwecke und stellt damit einen der drei steuerbegünstigten Zwecke des § 51 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Die mildtätigen Zwecke stehen dabei selbständig und gleichberechtigt neben gemeinnützigen (§ 52 AO) und kirchlichen (§ 54 AO) Zwecken. Die Begünstigung des § 53 AO beruht auf der finanziellen Entlastung des Sozialstaates durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen durch private Körperschaften, zu deren Erfüllung ihn u. a. das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichtet . Im Gegensatz zu § 52 AO bedarf es bei der Verfolgung mildtätiger Zwecke keiner Förderung der Allgemeinheit, ausreichend ist die Unterstützung der in § 53 AO alternativ genannten hilfsbedürftigen Personengruppen . Demzufolge kann der Kreis der Bedürftigen klein sein. Nichtsdestotrotz gibt es Überschneidungen zwischen mildtätigen und einzelnen Förderzwecken in § 52 Abs. 2 AO, so z. B. Nr. 4 und 9.
2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht erforderlich, da mildtätige Maßnahmen stets dem Gemeinwohl dienen. Die Rechtsfolge wird von der Vorschrift wie bei §§ 52 und 54 AO nicht geregelt, diese folgt aus den s...