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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7184/17 EFG 2020 S. 399 Nr. 5

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 4, UStG § 10 Abs. 1 S. 3, UStG § 3 Abs. 9a Nr. 2, UStG § 3 Abs. 1b

Vorsteuerabzug aus Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine

Kantinenbewirtschaftung als unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer

Leitsatz

1. Beauftragt ein Arbeitgeber einen Dritten durch Bewirtschaftungsvertrag, die Betriebskantine auf eigene Rechnung zu betreiben und den Arbeitnehmern des Auftraggebers ein bestimmtes Sortiment an Speisen und Getränken zu festgelegten Preisen anzubieten, liegt in der Kantinenbewirtschaftung eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung.

2. Pauschale Kantinenzuschüsse des Arbeitgebers an den Betreiber stellen Entgelt von dritter Seite für die Leistungen des Kantinenbetreibers an die Arbeitnehmer dar.

3. Der Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen scheidet aus, weil der Arbeitgeber die erbrachten Leistungen in Gestalt der Kantinenbewirtschaftung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe an seine Arbeitnehmer zu verwenden beabsichtigte und auch verwendet hat. Auch ein anteiliger Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2020 S. 510
DStR 2020 S. 10 Nr. 23
DStRE 2020 S. 796 Nr. 13
DStZ 2020 S. 179 Nr. 6
EFG 2020 S. 399 Nr. 5
EAAAH-42278

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.11.2019 - 7 K 7184/17

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