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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 R 2333/17

Gesetze: SGB 4 § 7a; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB 10 § 12; VwGO § 68 Abs. 2 S. 2 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ist ein LKW-Fahrer mit eigenem LKW in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers (Speditionsunternehmen) eingegliedert und besteht kein wesentliches Unternehmerrisiko, ist von dem Bestehen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

2. Wird der Kläger erstmalig durch den Widerspruchsbescheid beschwert, ist nur dieser anzufechten; für eine gesonderte Feststellungsklage fehlt dann das Feststellungsinteresse.

3. Auch die Beseitigung eines Form-Verwaltungsaktes kann im Klagewege (hier: Anfechtungsklage) erstrebt werden.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2020 S. 385
UAAAH-41360

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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 13.12.2019 - L 4 R 2333/17

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