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NWB Nr. 3 vom Seite 109 Fach 27 Seite 3867

Arbeitslosengeld und Arbeitsaufgabe

von Oberamtsrat Karl Seidelmann, Bonn

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt bei Arbeitslosen, die das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, u. a. voraus, daß sie bereit sind, jede ihnen zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Wer - auch als über 58 Jahre alter Arbeitnehmer - ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, erhält Arbeitslosengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit.

I. Sperrzeitvoraussetzungen

Der eine Sperrzeit auslösende Tatbestand ist nicht die Lösung eines Arbeitsverhältnisses, sondern des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozial- und Arbeitslosenversicherung, mithin auch einer Beschäftigung zur Berufsausbildung. Dieses Rechtsverhältnis liegt dann nicht mehr vor, wenn der Arbeitgeber die Verfügungsgewalt über den Arbeitnehmer nicht mehr beansprucht oder der Arbeitnehmer die Verfügungsgewalt des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt.

Das Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere dann vom Arbeitslosen gelöst, wenn dieser das Arbeitsverhältnis gekündigt oder seine Aufhebung mit dem Arbe...

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