Online-Nachricht - Mittwoch, 22.01.2020

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz im Schienenbahnfernverkehr (BMF)

Das BMF hat ein Schreiben mit Anwendungsregelungen für den ab dem im Schienenbahnverkehr geltenden ermäßigten Steuersatz herausgegeben. Das Schreiben beinhaltet außerdem einige Übergangsregelungen ().

Hintergrund: Änderungen durch das JStG 2019

Durch Art. 3 des JStG 2019 wurde der Steuersatz für die Beförderung von Personen im innerdeutschen Schienenbahnverkehr auch für den Personenfernverkehr auf 7 % abgesenkt, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG. Zudem wurde § 34 Abs. 1 Satz 2 UStDV aufgehoben und § 35 Abs. 2 Satz 2 UStDV angepasst. Die Änderungen sind am in Kraft getreten.

Inhalt des Schreibens

Das BMF-Schreiben enthält u.a. Ausführungen zum Anwendungsbeginn. Demnach ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf Beförderungsleistungen anzuwenden, die nach dem bewirkt werden.

Der Unternehmer ist daher berechtigt, über Beförderungsleistungen, die nach dem ausgeführt werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 7 % ausgewiesen ist.

Übergangsregelungen

Zur Erleichterung der Umstellung auf den ermäßigten Steuersatz wurden einige Übergangsregelungen in das BMF-Schreiben aufgenommen. Grundsätzlich gilt für sämtliche Einzelfahrkarten und Zeitkarten mit Geltungsdauer ab dem der ermäßigte Steuersatz. Für folgende Bereiche wurden jedoch Übergangsregelungen geschaffen:

  • Stichtagsübergreifend gültige Fahrausweise

  • Bahn-Tix und Rail&Fly

  • Vorsteuerabzug aus Fahrausweisen und anderen Rechnungen

In Übergangsfällen gilt, dass keine Rechnungsberichtigungspflicht der Schienenbahnverkehrsunternehmen gegenüber den Leistungsempfängern besteht.

Hinweis:

Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: BMF online (ImA)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-40473