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NWB Nr. 32 vom Fach 27 Seite 3711

Grundzüge der Kriegsopferversorgung

von Richter am Sozialgericht Ulrich Schürmann, Herne

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Aufgabe der Kriegsopferversorgung

Zweck und Aufgabe der Kriegsopferversorgung ist es, bei Kriegsbeschädigten die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auszugleichen und bei den Hinterbliebenen die durch den Tod des Beschädigten eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile zu mildern.

II. Anspruchsberechtigter Personenkreis

Die Kriegsopferversorgung erfaßt Deutsche und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes oder in den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom gehörenden Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder im Ausland haben, sowie - unter engen Voraussetzungen - ausländische Kriegsopfer, die im Geltungsbereich des Gesetzes leben (§ 7). Für die Versorgung der im Ausland lebenden Berechtigten gelten die Sonderregelungen der §§ 64 bis 66. Personen, die in der DDR oder in Berlin (Ost) leben, können keinen Anspruch auf Versorgung geltend machen.

Die Regelungen über die Kriegsopferversorgung finden weitgehend entsprechende Anwendung auf die Versorgung der Beschädigten und ihrer Hinterbliebenen in den üb...

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