BGH Beschluss v. - XII ZB 501/18

Betreuungssache: Vorläufige Bestellung eines Ergänzungsbetreuers durch einstweilige Anordnung

Leitsatz

Besteht für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung, so kann ein sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.

Gesetze: § 1899 Abs 4 BGB, § 300 FamFG, § 302 FamFG

Instanzenzug: LG Gießen Az: 7 T 295/18vorgehend AG Gießen Az: 230 XVII 381/17 G

Gründe

I.

1Erstmals mit Beschluss vom errichtete das Amtsgericht für die Betroffene eine bis zum befristete vorläufige Betreuung. Zur Betreuerin für den umfassenden Aufgabenkreis wurde die Beteiligte zu 2, eine Rechtsanwältin, bestellt. Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht an, dass "die bestehende vorläufige Betreuung durch weitere einstweilige Anordnung mit rückwirkender Kraft über den hinaus bis zum verlängert" werde. Mit weiterer einstweiliger Anordnung vom sprach das Amtsgericht eine erneute Verlängerung der vorläufigen Betreuung bis zum aus und bestellte die Beteiligte zu 2 schließlich mit Beschluss vom zur gesetzlichen Betreuerin.

2Am hat sich die Beteiligte zu 2 an das Amtsgericht mit der Bitte um Prüfung gewandt, ob die Übermittlung einer Belehrung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur Kenntnisnahme an die Betroffene ausreiche, eine Unterzeichnung durch die Betroffene erforderlich sei und für den Vorgang ein Verfahrenspfleger bestellt werden müsse. Daraufhin hat das entschieden, dass die Betreuerin als gesetzliche Vertreterin der Betroffenen selbst in die Speicherung der Daten einwilligen könne.

3Auf die dagegen von der im Zuge der Prüfung einer dauerhaften Betreuung bestellten Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 1) eingelegte Beschwerde hat das die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Einer Einwilligung der Betroffenen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Betreuerin bedürfe es gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO nicht.

4Mit ihren hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerden wollen die Betroffene und die Beteiligte zu 1 unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse den Ausspruch erreichen, dass die Einwilligung der Betroffenen in die Speicherung ihrer Daten bei der Betreuung nach der Datenschutzgrundverordnung nicht durch die Betreuerin selbst erteilt werden kann.

II.

5Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

61. Sie sind bereits gemäß § 70 Abs. 4 FamFG unstatthaft, weil der Ausgangsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung ergangen ist. An der mithin bestehenden Begrenzung des Instanzenzuges ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nichts (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZA 54/13 - FamRZ 2013, 1878 Rn. 9).

7a) Gegenstand des Verfahrens ist nicht - wovon die Beteiligte zu 1 bei ihrer Beschwerde erklärtermaßen und ausweislich der Antragstellung nun offensichtlich auch die Rechtsbeschwerden ausgehen - die isolierte Ermächtigung der Betreuerin zur Erteilung der Einwilligung in eine Datenspeicherung durch sie selbst. Vielmehr haben sich die beiden Vorinstanzen auf das Schreiben der Betreuerin vom hin jedenfalls im Ansatz zutreffend die Frage vorgelegt, ob die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB zum Zwecke der Erteilung einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erforderlich ist, und diese Frage mit unterschiedlichen Begründungen verneint.

8b) Diese Frage war hier aber im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu beantworten. Denn zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung war für die Betroffene allein eine vorläufige Betreuung durch einstweilige Anordnung gemäß § 300 FamFG errichtet.

9Dies gilt trotz des Umstands, dass das Amtsgericht bei seinem Beschluss vom , mit dem es die vorläufige Betreuung über eine Gesamtdauer von einem Jahr hinaus verlängern wollte, die zeitliche Grenze des § 302 Satz 2 FamFG verkannt hat. Der ausdrückliche gerichtliche Entscheidungswille war nämlich beim Beschluss vom auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 6 und - FGPrax 2014, 87 Rn. 6; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 9), so dass die Beteiligte zu 2 weiterhin lediglich zur vorläufigen Betreuerin bestellt war.

10c) Damit ging es bei der verfahrensgegenständlichen Prüfung und Entscheidung des Amtsgerichts allein darum, ob der vorläufigen Betreuerin ein vorläufiger Ergänzungsbetreuer zur Seite gestellt werden musste.

11Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Gericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Dieser sog. Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer wird mithin allein im bestehenden Aufgabenkreis der Hauptbetreuung tätig und tritt im Fall der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung des Betreuers an dessen Stelle. Mit seiner Bestellung ist hingegen keine Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung verbunden (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549 Rn. 19). Die Ergänzungsbetreuung ist daher mit der Betreuung verknüpft und von deren Bestehen abhängig, so dass sie nicht über die Betreuung hinaus andauern kann. Aus der zeitlichen Befristung einer vorläufigen Betreuung nach § 302 Satz 1 FamFG (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 101/13 - FamRZ 2016, 706 Rn. 7 und vom - XII ZB 489/10 - FamRZ 2012, 295 Rn. 11) folgt deshalb, dass auch die Ergänzungsbetreuung mit dem Ablauf der für die vorläufige Betreuung bestimmten Frist enden muss. Dies bedingt, dass im Rahmen einer vorläufigen Betreuung nur eine vorläufige Ergänzungsbetreuung angeordnet werden kann.

12d) Dass sich das Amtsgericht bei seiner eine solche (vorläufige) Ergänzungsbetreuung ablehnenden Entscheidung nicht erkennbar damit auseinandergesetzt hat, in welcher Verfahrensart sie ergeht, und in der Rechtsmittelbelehrung statt der Zwei-Wochen-Frist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG genannt hat, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Denn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels richtet sich allein nach der Rechtsnatur der vom Gericht erlassenen Entscheidung (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 23/16 - FamRZ 2016, 1354 Rn. 8 und vom - XII ZB 586/14 - FamRZ 2015, 1877 Rn. 5). Dieser lässt sich hier schon nicht entnehmen, dass das Amtsgericht trotz der aufgrund der Betreuerbestellung im Wege der einstweiligen Anordnung vorgegebenen Verfahrensart im Hauptsacheverfahren entscheiden wollte.

13e) Nichts Gegenteiliges folgt schließlich daraus, dass zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung bereits eine Betreuung im Hauptsacheverfahren errichtet war. Dem Landgericht im Beschwerdeverfahren angefallen war nicht die Ablehnung einer Ergänzungsbetreuung im Hauptsacheverfahren, sondern eine solche im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

142. Unabhängig von der Frage ihrer Zulässigkeit sind die Rechtsbeschwerden auch in der Sache unbegründet, ohne dass es auf Probleme der Datenschutzgrundverordnung ankäme. Denn die Erstbeschwerde war unzulässig, weil es der Beteiligten zu 1 als alleiniger Rechtsmittelführerin an der erforderlichen Beschwerdeberechtigung gefehlt hat.

15Dem Verfahrenspfleger wird zwar durch § 303 Abs. 3 FamFG das Recht einer Beschwerde im eigenen Namen eingeräumt. Dies setzt jedoch voraus, dass er für das Verfahren bestellt worden ist, in dem die anzufechtende Entscheidung ergeht. Daran fehlt es hier. Denn das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 1 allein in dem auf die Errichtung einer dauerhaften Betreuung gerichteten Verfahren bestellt. Mit Verfügung vom hat es ihr die Gerichtsakten mit der Bitte zugeleitet, "als Berufsverfahrenspflegerin der Betreuten für diese zur Anordnung der Betreuung auf Dauer Stellung zu nehmen." Eine erneute Aktenzuleitung ist aufgrund Verfügung vom mit der Bitte erfolgt, zur Verwertung eines Pflegegutachtens im Betreuungsverfahren Stellung zu nehmen. Für das hiervon unabhängige vorliegende Verfahren, das die Frage zum Gegenstand hatte, ob der vorläufigen Betreuerin ein (vorläufiger) Ergänzungsbetreuer für eine datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung zur Seite gestellt werden musste, hatte das Amtsgericht hingegen keine Verfahrenspflegschaft angeordnet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Amtsgericht den Beschluss vom der Verfahrenspflegerin zur Kenntnis übersandt hat. Denn mit der Übersendung der die Instanz insoweit abschließenden Entscheidung ist gerade keine Möglichkeit verbunden, auf deren Inhalt Einfluss zu nehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 11 und vom - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11).

16Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:201119BXIIZB501.18.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-38766