BGH Beschluss v. - XII ZB 311/18

Zugewinnausgleich: Behandlung einer gesamtschuldnerischen Darlehensverpflichtung vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch einen Ehegatten; Anfangs- und Endvermögen des Alleineigentümers; Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta

Leitsatz

1. Geht ein Ehegatte vor Eheschließung zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den anderen Ehegatten neben diesem eine gesamtschuldnerische Darlehensverpflichtung ein, so ist bei Bewertung der Verbindlichkeit auch im Anfangsvermögen im Zweifel davon auszugehen, dass diese im Innenverhältnis allein vom Eigentümer des Grundstücks zu tragen ist (Fortführung von , BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795 und Senatsbeschluss vom - XII ZB 314/14, FamRZ 2015, 1272).

2. Im Anfangs- und Endvermögen des Eigentümers sind in diesem Fall zum jeweiligen Stichtag einheitlich der Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten einzustellen.

3. Die familienrechtliche Überlagerung des Innenverhältnisses der Ehegatten betrifft vornehmlich die Zahlung der laufenden Kreditraten und deren - regelmäßig ausgeschlossenen - gesonderten Ausgleich. Dagegen wirkt sie sich auf die Beteiligungsquote an der noch zur Rückzahlung offenen Kreditvaluta grundsätzlich nicht aus.

Gesetze: § 426 Abs 1 BGB, § 1374 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 1 BGB, § 1376 Abs 3 BGB

Instanzenzug: Az: XII ZB 311/18 Beschlussvorgehend Az: 2 UF 152/17 Beschlussvorgehend AG Karlsruhe-Durlach Az: 3 F 166/13

Gründe

I.

1Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich.

2Ihre am geschlossene Ehe ist auf den am zugestellten Antrag im Mai 2012 geschieden worden.

3Die Beteiligten lebten schon vor der Eheschließung zusammen und haben einen 1995 geborenen gemeinsamen Sohn. Im Jahr 2002 erwarb die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) ein Hausgrundstück, das den Ehegatten in der Folgezeit als Familienheim diente. Der Kaufpreis wurde seinerzeit überwiegend durch Aufnahme von Darlehen finanziert, für welche die Beteiligten gesamtschuldnerisch hafteten. Einzelne Darlehen wurden im Jahr 2005 umgeschuldet und von der Ehefrau allein übernommen. Vor Zustellung des Scheidungsantrags wurde der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) auch hinsichtlich der weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus der Mithaftung entlassen. Die Ehefrau hat das Haus dem Ehemann inzwischen im Rahmen eines Mietverhältnisses zur Nutzung überlassen. Dieser bewohnt das Haus zusammen mit dem gemeinsamen Sohn.

4Das Amtsgericht hat den Antrag des Ehemanns auf Zahlung von Zugewinnausgleich abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Ehemann auf dessen Beschwerde einen Zugewinnausgleich von 3.616,19 € zugesprochen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Ehemann - nach eingeschränkter Verfahrenskostenhilfebewilligung durch den Senat - die Zahlung weiterer 5.027,29 € geltend.

II.

5Die im eingeschränkten Umfang eingelegte Rechtsbeschwerde hat ganz überwiegend Erfolg.

61. Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2018, 1737 veröffentlichte Entscheidung bezüglich der im Rechtsbeschwerdeverfahren noch streitigen Positionen wie folgt begründet:

7Hinsichtlich der im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten sei von einer hälftigen Verpflichtung der Ehegatten im Innenverhältnis auszugehen. Die Finanzierung der Immobilie habe nur durch beide Ehegatten gemeinsam bewältigt werden können, was ihnen auch bewusst gewesen sei. Weil die Ehefrau die Kreditraten aus ihrem Einkommen nicht habe aufbringen können, sei deren alleinige Haftung im Innenverhältnis nicht vereinbart worden. Auch die Umschuldung einzelner Darlehen und deren alleinige Übernahme durch die Ehefrau hätten daran nichts geändert, weil die interne Haftung des Ehemanns auch danach fortbestanden habe. Die Umschuldung sei auch in seinem Interesse gewesen, zumal er mit dem gemeinsamen Sohn noch bis heute in der Immobilie lebe.

8Bei einem Erwerb der Immobilie vor Eheschließung ergebe sich jedoch das Problem, dass sich aus der hälftigen Einstellung der Verbindlichkeiten in das Anfangsvermögen der Ehegatten für den Alleineigentümer der Immobilie, der zum Stichtag auch die Verbindlichkeiten allein trage, ein Zugewinnausgleichsanspruch gegen den anderen ergeben könne. Ein solches grob unbilliges Ergebnis könne vermieden werden, indem bei der Zugewinnausgleichsberechnung für die Bewertung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen das spätere Scheitern der Ehe berücksichtigt werde. Hätte dieses bereits bei Eheschließung festgestanden, bestehe retrospektiv ein Freistellungsanspruch des Nichteigentümers, der in dessen Anfangsvermögen mit einzustellen sei. Die Sachlage sei ähnlich zu beurteilen wie bei der Berücksichtigung eines Rückforderungsanspruchs im Fall der Schwiegerelternschenkung.

9Die Haftungsmitübernahme könne im Fall des Scheiterns der Ehe zwar keine Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben wie zum Beispiel bei vorehelicher Zuwendung von Geld. Denn es handele sich mangels Übertragung von Vermögenssubstanz um keine Zuwendung. Allerdings seien die Verbindlichkeiten im Anfangsvermögen der Ehefrau lediglich in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie auch ins Endvermögen eingestellt würden. Die Differenz sei der Teil der Darlehen, der zwischen den Stichtagen durch die Ehegatten getilgt worden sei. Würde auch dieser Betrag zu Lasten der Ehefrau allein in deren Anfangsvermögen eingestellt, würde dem Ehemann hierdurch für die gemeinsam während bestehender Ehe erbrachten Tilgungsleistungen ein Ausgleichsanspruch zuerkannt, der zumindest vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre. Damit sei die während der Ehe gemeinsam bewirkte Tilgung des Darlehens jeweils hälftig als Verbindlichkeit im Anfangsvermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen.

102. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

11Dem Ehemann steht ein höherer als der vom Oberlandesgericht zuerkannte Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB zu. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts hat der Ehemann keinen Zugewinn erzielt, während der Zugewinn der Ehefrau sich infolge der während der Ehe erfolgten Kredittilgung erhöht.

12a) Nach § 1378 Abs. 1 BGB schuldet der Ehegatte, der den höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses als Ausgleich. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB).

13Streitig sind im vorliegenden Fall nur noch die vermögensrechtliche Zuordnung der das Familienheim betreffenden Gesamtschuld im jeweiligen Anfangsvermögen und die vom Oberlandesgericht durch Zurechnung der jeweils hälftigen Kredittilgung im Anfangsvermögen beider Ehegatten der Sache nach vorgenommene Neutralisierung der Kredittilgung.

14b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verdrängen die güterrechtlichen Vorschriften über den Zugewinnausgleich den Gesamtschuldnerausgleich nicht. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen. Die Tilgung der Gesamtschuld durch einen der haftenden Ehegatten bewirkt im Regelfall keine Veränderung der für die Ermittlung des Zugewinns maßgeblichen Endvermögen, wenn die Gesamtschuld zutreffend, d.h. unter Beachtung des gesamtschuldnerischen Ausgleichs, in die Vermögensbilanz eingestellt wird. Das wird erkennbar, wenn sich der Ausgleich der Gesamtschuldner nach der gesetzlichen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vollzieht. Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote ansetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 15; Senatsurteil vom - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 16 mwN).

15Vorrangig ist deshalb, in welchem Verhältnis die Parteien die Darlehensschulden im Innenverhältnis zu tragen haben. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB haften Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (Senatsbeschluss vom - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 16; Senatsurteil vom - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 17 mwN).

16c) Die vorstehend aufgeführten Grundsätze gelten nicht nur für das Endvermögen, sondern auch für das Anfangsvermögen.

17aa) Wegen der rechtlichen und wirtschaftlichen Verknüpfung der gesamtschuldnerischen Darlehensaufnahme mit dem Erwerb des Eigentums an der Immobilie ist bei der Bewertung auf den Verkehrswert der Immobilie abzüglich der jeweiligen Kreditverbindlichkeiten zum jeweiligen Stichtag abzustellen. Es ist mithin für Anfangs- und Endvermögen eine einheitliche Bewertung anzustellen, die bei Alleineigentum eines Ehegatten in dessen Vermögen jeweils den Grundstückswert als Aktivposten und die volle noch offene Darlehensvaluta als Passivposten ausweist (ebenso Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

18Hinsichtlich der von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragenden Quoten hat der Senat bei im Rahmen der Immobilienfinanzierung eingegangenen gesamtschuldnerischen Darlehen schon bisher auf das Eigentum an dem finanzierten Grundstück verwiesen, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 314/14 - FamRZ 2015, 1272 Rn. 17; Senatsurteil vom - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 18 mwN).

19bb) Soweit sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft Überlagerungen ergeben (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 19 mwN), gebietet dies keine von der Eigentümerstellung abweichende vermögensrechtliche Zuordnung der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten.

20Eine mögliche familienrechtliche Überlagerung betrifft vornehmlich die während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft fälligen Darlehensraten und die Frage, ob von einem Ehegatten geleistete Zahlungen später auszugleichen sind. Die tatsächlichen Zahlungen erlauben dabei noch keinen Rückschluss auf die von den Ehegatten im Innenverhältnis zu tragende Quote. Ein Ausgleich der erbrachten Leistungen wird vielmehr auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Zahlungen über die dem Leistenden im Innenverhältnis obliegende Quote hinausgegangen sind. Dass die konkrete Tragung der Kreditraten keine - bei wechselnden Anteilen zudem ständig zu aktualisierende - abweichende Bestimmung der die Ehegatten im Innenverhältnis treffenden Quote erfordert, ergibt sich schon daraus, dass die tatsächliche Tilgung für sich genommen noch keinen Rückschluss auf die die Gesamtschuldner treffende Quote zulässt. Denn dass ein Gesamtschuldner nicht zahlen kann, ist kein ausreichender Grund, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGHZ 87, 265 = FamRZ 1983, 795, 796). Das wird bei gesamtschuldnerischer Immobilienfinanzierung etwa deutlich im Fall der Veräußerung (oder Verwertung) des Grundstücks während bestehender ehelicher Lebensgemeinschaft. Auch wenn zuvor nur ein Ehegatte ausreichend leistungsfähig war, um die Darlehensraten zu erbringen, folgt daraus keinesfalls, dass dieser Ehegatte nach der Veräußerung etwa den noch offenen Kredit abzulösen hätte, während der Eigentümer den ungeschmälerten Veräußerungserlös erhielte, wie es aus seiner Alleinhaftung im Innenverhältnis aber gefolgert werden müsste (vgl. auch Senatsurteil vom - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264, 265). Statt dessen wäre - im Gegenteil - der dem Eigentümer-Ehegatten zufließende Verkaufserlös, abgesehen von den näheren Regelungen des Darlehensvertrags oder vom Fall der Verwertung des Grundstücks durch den Darlehensgläubiger, im Verhältnis der Ehegatten vorrangig zur Tilgung der noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu verwenden. Die Tilgung würde dann entsprechend dem Darlehenszweck und dem Eigentum an der finanzierten Immobilie allein dem Eigentümer-Ehegatten obliegen, dem auch der Veräußerungserlös zusteht.

21Eine familienrechtliche Überlagerung kann daher nur eingreifen, soweit die eheliche Lebensgemeinschaft und die mit ihr verknüpften Rechtsfolgen konkrete Auswirkungen hinsichtlich der zu zahlenden Raten haben. So kann und wird in der Leistung von Darlehensraten in der Regel ein Beitrag zum Familienunterhalt nach § 1360 BGB liegen, der eine Rückforderung nach § 1360 b BGB ausschließt. Soweit es sich - hinsichtlich der Tilgungsanteile - um eine im Rahmen des Unterhalts grundsätzlich nicht geschuldete Vermögensbildung handeln sollte, ändert dies nichts daran, dass es auch insoweit um in der ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelnde Leistungen geht. Diese wirken sich bei gesetzlichem Güterstand als ehebezogene Zuwendungen in der Regel nur im Zugewinnausgleich aus und unterliegen daneben keinem gesonderten Ausgleich (Senatsurteil BGHZ 115, 132 = FamRZ 1991, 1169, 1170 f.; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 950, 964 ff.). Abgesehen davon kann bei Ermittlung des Anfangsvermögens ohnedies nicht auf die erst mit der Eheschließung eintretenden ehelichen Lebensverhältnisse und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen abgestellt werden, sondern kommt es auf das vor der Eheschließung zwischen den noch nicht verheirateten Beteiligten begründete Innenverhältnis an (zutreffend Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762).

22Hinsichtlich der beschriebenen familienrechtlichen Rechtsfolgen handelt es sich beim Ausschluss des gesonderten Ausgleichs der während der Ehe erbrachten Darlehensraten zudem nicht um eine Besonderheit von gesamtschuldnerisch eingegangenen Kreditverbindlichkeiten. Denn nichts anderes würde auch in dem Fall gelten, dass nur der Eigentümer-Ehegatte Darlehensschuldner ist und der andere Ehegatte als wirtschaftlich leistungsfähigerer die Kreditraten zahlt. Auch in diesem Fall ist eine Rückforderung oder ein nachträglicher Ausgleich der gezahlten Raten regelmäßig ausgeschlossen. Die Verbindlichkeit ist dann im Zugewinnausgleich zweifellos nur bei dem Ehegatten zu passivieren, der Darlehensschuldner ist. Die familienrechtliche Überlagerung bezüglich Unterhalt und ehebezogener Zuwendungen ist dagegen in beiden Fällen gleich zu beurteilen.

23Aus einem Ausschluss des Ausgleichs für geleistete Darlehensraten folgt somit entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht, dass der leistende Ehegatte im Innenverhältnis zu einer seinen Leistungen entsprechenden Quote auch hinsichtlich der noch offenen Darlehensvaluta verpflichtet war. Dass dies vor allem auch bei Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt, zeigt sich am bereits genannten Fall der Veräußerung der finanzierten Immobilie und verdeutlicht, dass auch bei der Bewertung der Gesamtschuld im Anfangsvermögen von der im Innenverhältnis bestehenden Alleinhaftung des Eigentümer-Ehegatten auszugehen ist.

24d) Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grundsätzen nur insoweit im Ergebnis, als das Oberlandesgericht die Verbindlichkeit der Sache nach allein dem Anfangsvermögen der Ehefrau zugerechnet hat. Soweit das Oberlandesgericht sich dazu veranlasst gesehen hat, die während der Ehe erfolgte Kredittilgung als zugewinnneutral zu behandeln, widerspricht dies indessen dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichs.

25aa) Die vom Oberlandesgericht angenommene Beteiligung beider Ehegatten im Gesamtschuldner-Innenverhältnis zu je 50% entspricht den dargelegten Grundätzen nicht. Dass nur beide Ehegatten zusammen in der Lage waren, die Kreditraten zu leisten, besagt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts noch nicht, dass sie auch im Innenverhältnis etwa entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit hafteten. Denn dadurch würde vernachlässigt, dass mithilfe der Kredite allein auf Seiten eines Ehegatten Immobilienvermögen gebildet worden ist.

26Dennoch ist das vom Oberlandesgericht insoweit erzielte Ergebnis zutreffend. Es hat in der Sache mit Recht herausgestellt, dass sich aus der nach der Trennung erfolgten Übernahme der gesamtschuldnerischen Kreditverbindlichkeiten seitens der Ehefrau kein Zugewinn des Ehemanns ergeben kann (im Ergebnis ebenso OLG Bamberg FamRZ 2013, 1129, 1130). Allerdings bedurfte es dazu nicht der vom Oberlandesgericht gewählten Konstruktion, sondern folgt das Ergebnis bereits aus einer sachgerechten Bewertung der Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten (vgl. Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

27Da die Ehefrau schon bei Eheschließung Alleineigentümerin des Grundstücks war, traf sie im Innenverhältnis die alleinige Haftung für die noch offene Darlehensschuld. Dass der Ehemann zunächst den überwiegenden Anteil an den Kreditraten übernahm oder diese sogar in vollem Umfang zahlte, beruht zum einen auf der diesen nach der Eheschließung treffenden Unterhaltspflicht und wirkt sich zum anderen auch bezüglich der als ehebezogene Zuwendungen geleisteten Tilgungsanteile, soweit diese nicht bereits als Bestandteil des Unterhalts anzusehen sind, nicht auf die im Innenverhältnis bestehende alleinige Haftung der Ehefrau aus.

28Dass die Beteiligten von dieser Bewertung auch selbst ausgegangen sind, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Ehefrau nach der Trennung die noch bestehenden gesamtschuldnerischen Darlehensverbindlichkeiten entschädigungslos allein übernahm. Damit standen die Alleinberechtigung der Ehefrau hinsichtlich des Grundstücks und ihre Schuldnerstellung bezüglich der Darlehen auch im Außenverhältnis zu den finanzierenden Kreditinstituten in Übereinstimmung. Dieser Rechtslage entsprach die bei richtiger Betrachtung die Ehefrau schon zuvor im Innenverhältnis treffende Alleinhaftung, ohne dass es dazu einer retrospektiven Betrachtung bedarf. Anders als hinsichtlich der monatlichen Kreditraten war hier entsprechend der Bewertung des Hausgrundstücks mit dem Verkehrswert auch das Innenverhältnis der Ehegatten danach zu bestimmen, wer von ihnen im Veräußerungsfall die Kreditverbindlichkeiten abzulösen hatte. Durch die Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten seitens der Ehefrau während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft und nach der Trennung ist dem Ehemann mithin kein Zugewinn entstanden.

29bb) Die vom Oberlandesgericht angestellte (fiktive) Veranschlagung der hälftigen Kredittilgung durch einen entsprechenden Passivposten im Anfangsvermögen beider Ehegatten geht hingegen auch im Ergebnis fehl. Das Oberlandesgericht hat damit bezweckt, die während der Ehezeit erfolgte Kredittilgung letztlich für beide Ehegatten als zugewinnneutral zu behandeln. Hierfür besteht indessen keine Veranlassung. Vielmehr hat sich das Vermögen der Ehefrau infolge der während der Ehezeit gesunkenen Darlehensvaluta vermehrt. Es handelt sich hierbei zweifellos um auszugleichenden Zugewinn. Nach der dem Zugewinnausgleich eigenen, bewusst schematischen Berechnung (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 277/12 - FamRZ 2014, 24 Rn. 16 mwN) spielt es hierfür insbesondere keine Rolle, welcher Ehegatte die Tilgungsleistungen erbracht hat. Ein Grund für eine wertende Korrektur ist nicht ersichtlich (vgl. Schulz FamRZ 2019, 1761, 1762 f.).

303. Das angefochtene Urteil ist daher teilweise aufzuheben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil keine weiteren tatrichterlichen Feststellungen erforderlich sind.

31Der Ehemann hat bei zutreffender Betrachtung keinen Zugewinn erzielt. Der Zugewinnausgleich ist somit unter Einbeziehung der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr streitigen Positionen aufgrund des von der Ehefrau erzielten Zugewinns wie folgt zu berechnen:

33Soweit der ausgerechnete Betrag geringfügig hinter dem Antrag des Ehemanns zurückbleibt, ist die Rechtsbeschwerde übereinstimmend mit der vom Oberlandesgericht im Übrigen zutreffend durchgeführten Zugewinnermittlung zurückzuweisen.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:06.11.19BXIIZB311.18.0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 1300 Nr. 18
NWB-Eilnachricht Nr. 14/2020 S. 964
ZIP 2020 S. 116 Nr. 3
UAAAH-38519