Arbeitshilfe März 2022

§ 15 Abs. 4 Satz 1 EStG ist auf Betriebe, die zur Tierhaltung auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen, nicht anzuwenden?

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Inwieweit ist § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG auf Betriebe anzuwenden, die zur Tierhaltung (hier: Aufzucht von angekauften Fohlen zu Turnier- und Sportpferden) auf die Infrastruktur Dritter zurückgreifen und über keine eigenen Flächen verfügen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB IAAAH-38455