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NWB Nr. 27 vom Seite 2129 Fach 26 Seite 2375

Betriebliches Vorschlagswesen

von Dr. Peter Pulte, Duisburg

I. Vorbemerkungen

Das betriebliche Vorschlagswesen trägt u. a. dazu bei, die Innovationsreserven in der Belegschaft auszuschöpfen. Hierzu gehören alle nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallende technischen, organisatorischen, kaufmännischen und sozialen Verbesserungsvorschläge. Ein solcher Vorschlag liegt i. d. R. vor, wenn mit seiner Verwirklichung eine Verbesserung gegenüber dem bisherigen Zustand erreicht wird, wenn seine Durchführung rentabel ist oder die Sicherheit erhöht, Gesundheitsschädigungen und Umweltbelastungen verringert werden, das Firmenansehen gesteigert oder die Zusammenarbeit im Betrieb verbessert wird und ohne den Vorschlag die Verbesserung nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden wäre. Wesentlich für den arbeitsrechtlich relevanten Verbesserungsvorschlag ist die Betriebsbezogenheit.

Ein Verbesserungsvorschlag muß die Lösung eines bestimmten Problems aufzeigen, lediglich Kritik an bestehenden Umständen genügt nicht. Zu unterscheiden ist zwischen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen i. S. des Arbeitnehmererfindungsgesetzes und einfachen Verbesserungsvorschlägen. Bei letzteren besteht rechtlich kein Unterschied zwischen technischen und nich...

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