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Steuern mobil Nr. 1 vom

Track 28-29 | Umsatzsteuer: Frist zur Zuordnung zum Unternehmensvermögen beim BFH auf dem Prüfstand

Sollen Eingangsleistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, muss diese Entscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres dokumentiert werden. Fraglich ist, ob dieser deutsche Weg mit einem Urteil des EuGH in der Rechtssache „Gmina Ryjewo” vereinbar ist. Zwei Verfahren sind hierzu beim BFH anhängig. Interessant ist in beiden Fällen, dass der BFH die Revision zugelassen hat.

Eine sehr große praktische Bedeutung hat bei der Umsatzsteuer die Frage: Wann muss die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Unternehmensvermögen erfolgen? – Das ist mir einmal mehr bewusst geworden bei einem Vortrag von BFH-Richter Andreas Treiber bei der Jahrestagung des Umsatzsteuer-Forums in Potsdam. Treiber gehört dem XI. Senat des Bundesfinanzhofs an, der neben dem V. Senat für die Umsatzsteuer zuständig ist.

Sollen Eingangsleistungen, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden, dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden, muss die Entscheidung zeitnah dokumentiert werden. Kann die Dokumentation nicht über den Vorsteuerabzug erfolgen, b...

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