Online-Nachricht - Freitag, 13.12.2019

Berufsrecht | Neues zum Jahreswechsel im Berufsrecht der Steuerberater (DStV)

Zum treten mehrere praxisrelevante Anpassungen im Steuerberatungsgesetz (StBerG) in Kraft: Ausdrücklich klargestellt ist nun, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist jetzt die Stellung der Steuerberater als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Außerdem wurden die berufspraktischen Zeiten verkürzt, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

Ein Teil der berufsrechtlichen Anpassungen erfolgte im sog. Jahressteuergesetz 2019. Dort wird mit Blick auf das Datenschutzrecht in einem neuen § 11 Abs. 2 StBerG nun nochmals ausdrücklich klargestellt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Steuerberater bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stets weisungsfrei erfolgt.

Damit unterstreicht das Gesetz, dass die Leistungen der Steuerberater für ihre Mandanten immer als eigenständige Fachleistungen anzusehen sind. Ihre Tätigkeit erfolgt stets in eigener Verantwortung und ist keine Auftragsverarbeitung im Sinne des Datenschutzrechts. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Im Gegensatz etwa zu einem Rechenzentrum nehmen Steuerberater auch bei der Lohn- und Gehaltsbuchführung fortlaufend steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Würdigungen vor. Hierzu sind sie bereits mit Blick auf ihre besonderen Berufspflichten angehalten. Im Vordergrund steht damit stets ihre eigenverantwortliche fachliche Prüfungs- und Beratungsleistung. In jüngerer Zeit hatten einzelne Datenschutzbehörden durchaus eine abweichende Auffassung vertreten.

Organ der Steuerrechtspflege

Ebenfalls im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 erfolgte eine klare Positionierung des Gesetzgebers zur Rolle der Steuerberater im rechtsstaatlichen Gefüge. In § 32 Abs. 2 StBerG ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Steuerberater unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege sind. Die Unabhängigkeit als eine der zentralen Eigenschaften der Berufsangehörigen wird mit dieser Anpassung nochmals ausdrücklich betont. Sie gewährleistet, dass die Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege wie der Anwaltschaft, aber auch den Gerichten ihre rechtsstaatlichen Aufgaben erfüllen können.

Bislang war die Stellung der Steuerberater als unabhängige Organe der Steuerrechtspflege allein in der Berufssatzung verankert. Die besondere Stellung der Steuerberater war allerdings bereits seit langer Zeit durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt. Für die Anwälte besteht eine entsprechende Regelung bereits in § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Erleichterungen für Steuerfachangestellte und Steuerfachwirte

Ebenfalls am tritt das sog. Dritte Bürokratieentlastungsgesetz in Kraft. Es sieht im Bereich des Berufsrechts unter anderem eine Anpassung bei den berufspraktischen Zeiten vor, die erforderlich sind, um die Steuerberaterprüfung abzulegen. In § 36 Abs. 2 StBerG hat der Gesetzgeber diese Zeiten nun für Steuerfachangestellte von 10 auf 8 Jahre und für Steuerfachwirte von 7 auf 6 Jahre verkürzt. Die Verkürzung auf 6 Jahre wird außerdem für geprüfte Bilanzbuchhalter sowie Beamte des gehobenen Dienstes der Finanzverwaltung gelten. Die neuen zeitlichen Vorgaben von 8 Jahren bzw. 6 Jahren Berufspraxis werden bereits für alle Prüfungen gelten, die nach dem beginnen.

Quelle: DStV, Nachricht vom 9.12.2019 (ImA)

Fundstelle(n):
NWB DAAAH-37719