Online-Nachricht - Donnerstag, 12.12.2019

Einkommensteuer | Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen (BFH)

Die Hingabe von Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, begründet auch bei einem beträchtlichen Kreditvolumen weder die Eigenschaft als Marktteilnehmer noch überschreitet diese Tätigkeit ohne Weiteres die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Die gewerbliche Darlehenshingabe verlangt eine "bankähnliche" bzw. "bankentypische" Tätigkeit. Bloße Darlehensgewährungen führen zu keiner sachlichen Verflechtung und begründen keine Betriebsaufspaltung. Der Steuerpflichtige kann als Gläubiger der Kapitalerträge jedenfalls dann eine der Anteilseigner-Kapitalgesellschaft nahe stehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Satz 2 EStG sein, wenn er aufgrund seiner Beteiligung an dieser über die Mehrheit der Stimmrechte in deren Gesellschafterversammlung verfügt (Anschluss an , BStBl II 2017, 441: ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verzicht auf Gesellschafterdarlehen zu einem Kapitalverlust nach § 20 Abs. 2 EStG führt.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz () hat im Ergebnis zu Recht den Ausfall der Darlehensforderungen nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Dieser von den Klägern für das Streitjahr 2010 angenommene Verlust kann weder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG noch, da der Kläger (nur noch) mittelbar an der X-GmbH beteiligt war, als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG geltend gemacht werden.

  • § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG ist für private Darlehens- und Gesellschafterforderungen gemäß § 52a Abs. 10 Satz 7 Halbsatz 1 EStG (heute § 52 Abs. 28 Satz 16 EStG) nur dann anwendbar, wenn die Forderung nach dem angeschafft oder begründet wurde.

  • Im Streitfall wurden die Darlehensforderungen des Klägers durch Verträge in den Jahren 2006 bis 2008 begründet, sodass es sich um Kapitalforderungen handelt, die vor dem erworben worden sind. Das Stehenlassen von Darlehensforderungen mit notariellem Vertrag vom bewirkt bereits begrifflich keinen Erwerb der Darlehensforderungen nach dem .

  • Der Ausfall der Darlehensforderung führt - trotz der Vertrauensschutzregelung im und unabhängig von der Frage, ob diese bereits im Streitzeitraum geltend gemacht werden kann - in den Streitjahren auch nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten des Klägers i.S. des § 17 EStG, da er während dieses Zeitraums nur noch mittelbar an der Y-GmbH beteiligt war.

Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter am BFH:

Die Entscheidung behandelt eine Vielzahl von Problemen bei der Darlehensvergabe des Gesellschafters an seine GmbH.

Diese Darlehensvergabe ist regelmäßig, selbst bei vielen und hohen Darlehen, keine bankähnliche Tätigkeit und begründet, da Darlehen keine wesentlichen Betriebsgrundlagen sind, keine Betriebsaufspaltung. Inwieweit der Ausfall nach der neueren Rechtsprechung des VIII. Senats zu einem Verlust gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG führt, musste dahinstehen, da dies erst für Forderungen nach dem gelten kann. Eigenkapitalersatz (§ 17 EStG) scheidet aufgrund der Mittelbarkeit der Beteiligung aus.

Vom FG festzustellen bleibt, ob Zins- oder Beteiligungseinkünfte vorliegen. Zinseinkünfte können nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b Sätze 1 und 2 EStG aufgrund des Näheverhältnisses des Gesellschafters zur Berücksichtigung der Ausfallverluste führen. Beteiligungserträge verlangten eine hier nicht nachholbare Optionserklärung gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Überschussbeteiligungsabsicht muss in beiden Fällen vorliegen.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
NWB JAAAH-37610