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NWB Nr. 11 vom Seite 773 Fach 24 Seite 2273

Neues Recht beim Zeitmietvertrag

von Rechtsanwalt und Lehrbeauftragtem Andreas Dörschner, Bielefeld

I. Allgemeines

Seit Inkrafttreten des neuen Mietrechts am (BGBl 2001 I S. 1149) kann nach § 575 BGB nur noch ein ”echter” Zeitmietvertrag geschlossen werden. Der ”einfache” - weil nicht mit Befristungsgründen versehene - Zeitmietvertrag ist für den Wohnraummietvertrag abgeschafft.

§ 575 BGB gilt mit Ausnahmen für Mietverhältnisse über Wohnraum. Ausgenommen sind der Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch, die möblierte Einliegerwohnung, die Studentenwohnung sowie der Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnbedarf zu überlassen (§ 549 Abs. 2 und 3 BGB).

Für Geschäftsräume gilt § 575 BGB nicht, kann aber dann zur Anwendung kommen, wenn Geschäftsraum zu Wohnzwecken vermietet wird. Bei einem Mischmietverhältnis aus Wohn- und Geschäftsraum muss für die Anwendbarkeit des § 575 BGB nach dem Vertragszweck die Nutzung zu Wohnzwecken überwiegen. Darüber hinaus umfasst § 575 BGB auch die Mietverhältnisse, die zunächst auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und danach auf einen bestimmten Zeitraum umgestellt worden sind.

Hinsichtlich des vertraglich festzusetzenden Zeitrahmens ist die Neuerung zu beachten, dass die Vertragsdauerkeiner zeitlichen Beschränkung...

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